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    Hinweise für Zahnarztpraxen und Patienten

    Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Informationen rund um die Corona-Pandemie.

    Zugangsregeln in der Zahnarztpraxis

    Zuletzt bestand in medizinischen Einrichtungen nur noch die Pflicht zum Tragen einer Maske.

    Zum 2. Februar 2023 wurde die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung aufgehoben. Damit wurde die Pflicht zum Tragen einer Schutzmaske für Praxispersonal abgeschafft. Die Maskenpflicht für Patienten und Besucher in Wartesituationen bzw. im Wartezimmer endete am 7. April 2023.

    Impfpflicht in der Zahnarztpraxis

    Die einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen das Coronavirus endete mit Ablauf des 31. Dezember 2022. Beschäftigte im Gesundheitswesen mussten nach § 20a des Infektionsschutzgesetzes seit 15. März 2022 eine vollständige Impfung oder Genesung nachweisen.Wer dies nicht tat, musste mit Bußgeldern bis hin zum Berufsverbot rechnen. Das Auslaufen der Regelung erklärte das Bundesgesundheitsministerium mit der aktuellen Infektionslage. Es würden immunevasive Coronavarianten vorherrschen, deren Erreger der Immunantwort von Menschen, die geimpft und/oder genesen sind, besser entgehen als ihre Vorgänger. Deshalb entfalle für die einrichtungsbezogene Impfpflicht die medizinische Begründung.

    Schutzimpfungen durch Zahnärztinnen und Zahnärzte

    Mit Einführung des § 20b Infektionsschutzgesetz (IfSG) zum 12. Dezember 2021 sowie der zum 25. Mai 2022 in Kraft getretenen Änderung der Coronavirus-Impfverordnung (Coronavirus-ImpfV) können Vertragszahnärzte COVID-19-Schutzimpfungen in der Zahnarztpraxis durchzuführen. Sie dürfen ausschließlich Personen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, impfen. Hierfür müssen sie verschiedene Voraussetzungen erfüllen. Die Impfberechtigung endet nach der geltenden ImpfV am 7. April 2023. Die bis zum 31. Dezember 2022 erbrachten Impfleistungen sind bis spätestens 30. April 2023 über die KZV abzurechnen. Die vom 1. Januar 2023 bis zum 7. April 2023 erbrachten Leistungen sind bis zum 30. September 2023 einzureichen.

    Antigentests durch Zahnärztinnen und Zahnärzte

    Zahnärztinnen und Zahnärzte konnten sowohl ihr eigenes Personal als auch einige Patienten mittels PoC-Antigen-Schnelltest präventiv auf das SARS-CoV-2-Virus testen. Die Testmöglichkeit samt Vergütung regelte die Coronavirus-Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums. Der Anspruch auf Testungen und die Berechtigung zur Leistungserbringung endeten mit Ablauf des 28. Februar 2023.

    Online-Abrechnung

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