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    Hinweise für Zahnarztpraxen und Patienten

    Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Informationen rund um die Corona-Pandemie.

    Zugangsregeln in der Zahnarztpraxis

    Am 18. März 2022 hat der Bundestag Änderungen im Infektionsschutzgesetz beschlossen. Damit sind die bis dahin geltenden Testverpflichtungen für das Praxispersonal und Besucher in der Zahnarztpraxis entfallen. Eine bundesrechtliche Verpflichtung zur Testung des Praxispersonals bzw. von Besuchern in der Zahnarztpraxis gibt es nicht mehr.

    Maskenpflicht in Praxen
    Zum 2. Februar 2023 wurde die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung aufgehoben. Damit wurde die Pflicht zum Tragen einer Schutzmaske für Praxispersonal abgeschafft.

    Weiterhin gilt jedoch die Maskenpflicht für Patienten und Besucher in Wartesituationen bzw. im Wartezimmer. In der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 muss eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) getragen werden. Bei Kindern im Alter von 6 bis 14 Jahren genügt eine OP-Maske. Grundsätzlich ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder unter 6 Jahren, Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können sowie gehörlose und schwerhörige Menschen.

    Impfpflicht in der Zahnarztpraxis

    Die einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen das Coronavirus endete mit Ablauf des 31. Dezember 2022. Beschäftigte im Gesundheitswesen mussten nach § 20a des Infektionsschutzgesetzes seit 15. März 2022 eine vollständige Impfung oder Genesung nachweisen.Wer dies nicht tat, musste mit Bußgeldern bis hin zum Berufsverbot rechnen. Das Auslaufen der Regelung erklärte das Bundesgesundheitsministerium mit der aktuellen Infektionslage. Es würden immunevasive Coronavarianten vorherrschen, deren Erreger der Immunantwort von Menschen, die geimpft und/oder genesen sind, besser entgehen als ihre Vorgänger. Deshalb entfalle für die einrichtungsbezogene Impfpflicht die medizinische Begründung.

    Schutzimpfungen durch Zahnärztinnen und Zahnärzte

    Mit Einführung des § 20b Infektionsschutzgesetz (IfSG) zum 12. Dezember 2021 sowie der zum 25. Mai 2022 in Kraft getretenen Änderung der Coronavirus-Impfverordnung (Coronavirus-ImpfV) können Vertragszahnärzte COVID-19-Schutzimpfungen in der Zahnarztpraxis durchzuführen. Sie dürfen ausschließlich Personen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, impfen. Hierfür müssen sie verschiedene Voraussetzungen erfüllen. Die Impfberechtigung endet nach der geltenden ImpfV am 7. April 2023. Die bis zum 31. Dezember 2022 erbrachten Impfleistungen sind bis spätestens 30. April 2023 über die KZV abzurechnen.

    Impfvoraussetzungen in Zahnarztpraxen

    Teilnahme an ärztlicher Schulung

    Zahnärzte müssen ärztlich geschult sein. Die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung muss schriftlich bestätigt werden. Die ärztliche Schulung muss umfassen:

    1. Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere zur

    • Aufklärung,
    • Erhebung der Anamnese einschließlich der Impfanamnese und der Feststellung der aktuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien,
    • weiteren Impfberatung und
    • Einholung der Einwilligung der zu impfenden Person.

    2. Vermittlung von Kenntnissen zu Kontraindikationen sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten zu deren Beachtung und

    3. Vermittlung von Kenntnissen zu Notfallmaßnahmen bei eventuellen akuten Impfreaktionen sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung dieser Notfallmaßnahmen.

    Die ärztlichen Schulungen sind so zu gestalten, dass diese die bereits erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, über die jeder Berufsangehörige, der an der jeweiligen ärztlichen Schutzimpfung teilnimmt, verfügt, berücksichtigen und auf diesen aufbauen.
     

    Musterschulungskonzept der BZÄK // Schulungsangebote
    Gemäß § 20b Abs. 3 Infektionsschutzgesetz hat die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer ein Mustercurriculum für die ärztliche Schulung von Zahnärztinnen und Zahnärzten entwickelt. Grundsätzlich sind hierbei zwei Module zu unterscheiden:

    • Theoretische Schulung (4 Unterrichtsstunden): Hierzu gibt es das Online-Angebot der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen. Hierfür registrieren Sie sich bei deren kostenlosen E-Learning-Plattform www.impfencovid19.de. Eine Anleitung zur Registrierung finden Sie hier.
    • Hospitation (2 Unterrichtsstunden): Hierfür hospitiert der Zahnarzt bzw. die Zahnärztin bei einer Impfstelle (Impfzentrum, impfende Ärztin/Arzt, impfender Kieferchirurg/Kieferchirurgin) oder Sie absolvieren eine Schulung bei der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz. Möchten Sie das Angebot der LZK wahnrnehmen, melden Sie sich bitte unter impfen (at) lzk.de an. Die LZK plant individuelle Schulungen in Kleingruppen mit ihrer Betriebsärztin. Sie erhalten einen Terminvorschlag. Bitte beachten Sie, dass es momentan keinen festen Terminplan für diese Schulungen gibt.

    Die beiden Teile können nach Angabe der LZK in beliebiger Reihenfolge absolviert werden. Beide Teilnahmebescheinigungen (sowohl vom Theorie- als auch vom Praxisteil) reichen Sie bei der LZK ein, die Ihnen ein Zertifikat ausstellt. Weiterführende Informationen zur Schulung erhalten Sie bei der Landeszahnärztekammer oder auf der Internetseite der BZÄK.

    Geeignete Räumlichkeiten

    In der Zahnarztpraxis muss eine geeignete Räumlichkeit mit der Ausstattung zur Verfügung stehen, die für die Durchführung von COVID-19-Schutzimpfungen erforderlich ist.

    Haftpflichtversicherung

    Alle Zahnärzte sind mit einer Berufshaftpflichtversicherung gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer beruflichen, also zahnärztlichen Tätigkeit versichert. Impfen ist jedoch eine ärztliche und keine zahnärztliche Leistung. Eine Reihe von Versicherungsunternehmen hat der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) auf Nachfrage bestätigt, dass eine gesetzliche Öffnung der Impfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 die Impfung zur beruflichen Tätigkeit der Zahnärzteschaft mache. Der BZÄK ist jedoch nicht bekannt, ob alle Versicherungsunternehmen diese Auslegung stützen. Um Lücken im Versicherungsschutz vorzubeugen empfiehlt die BZÄK, sich vor Aufnahme der Impftätigkeit von der Versicherung schriftlich bestätigen zu lassen, dass Impftätigkeit vom Versicherungsschutz erfasst ist. Wenden Sie sich mit Fragen hierzu bitte an die LZK Rheinland-Pfalz.

    Nachweis über Impfberechtigung

    Vertragszahnärzte benötigen zudem einen Impfberechtigungsnachweis. Hierfür muss der Zahnarzt gegenüber der Landeszahnärztekammer eine Selbstauskunft über die erfolgreich absolvierte ärztliche Schulung sowie über das Vorhandensein geeigneter Räumlichkeiten und einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung abgeben. Ein Musterformular für die Selbstauskunft findet sich auf der Internetseite der LZK Rheinland-Pfalz. Die Landeszahnärztekammer stellt nach Prüfung der Unterlage einen Impfberechtigungsnachweis aus. Diese Bescheinigung ist Voraussetzung für die Bestellung des Impfstoffes in den Apotheken.

    Teilnahme am digitalen Impfmonitoring

    Darüber hinaus ist die Teilnahme an der sogenannten Impfsurveillance Voraussetzung für das Impfen in der Zahnarztpraxis. Erforderlich ist die tägliche Information an das Robert Koch-Institut (RKI) über die Zahl der Impfungen, die Impfstoffe und die Altersgruppen. Nur dann ist eine Abrechnung möglich. Diese gesetzlich vorgeschriebenen tagesaktuellen Meldungen erfolgt über ein Meldeportal der KZV Rheinland-Pfalz. Näheres hierzu lesen Sie in Kürze an dieser Stelle.

    Ausstellung von europäischen COVID-19-Impfzertifikaten

    Die Zahnarztpraxis kann europäische COVID-19-Impfzertifikate ausstellen. Hierfür stellt das RKI eine Software zur Verfügung. Die Installation und Konfiguration dieser Software ist anspruchsvoll, da hier eine Verbindung über den Konnektor an die TI hergestellt werden muss. Die erforderlichen Arbeiten sollten deshalb durch einen IT-Techniker durchgeführt werden. Sprechen Sie bitte Ihren IT-Dienstleister an. Das Impfzertifikat kann ggf. auch über das PVS erstellt werden. Bitte informieren Sie sich hierzu bei Ihrem PVS-Hersteller.

    Vergütung der Impfungen

    Zahnärzte können folgende Impfleistungen nach der Coronavirus-ImpfV erbringen und abrechnen und erhalten dafür die folgenden Vergütungen, wenn sie an die Impfsurveillance angebunden sind:

    • 28 EUR je Schutzimpfung (Erst-, Zweit- oder Auffrischungsimpfung) an Werktagen
      Die Leistung umfasst die Aufklärung und Impfberatung, die symptombezogene Untersuchung zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien, die Verabreichung des Impfstoffs, die Beobachtung in der sich unmittelbar anschließenden Nachsorgephase und die medizinische Intervention im Fall von Impfreaktionen und Ausstellung der Impfdokumentation.
    • 36 EUR je Schutzimpfung am Wochenende, gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember
    • 35 EUR für einen Hausbesuch (zusätzlich zur Vergütung der Schutzimpfung)
    • 15 EUR für einen Mitbesuch (zusätzlich zur Vergütung der Schutzimpfung)
    • 6 EUR für das Ausstellen eines COVID-19-Impfzertifikats mit der RKI-Software bei selbst durchgeführter Impfung (das heißt für die vom Zahnarzt selbst geimpfte Person); bei automatisierter Erstellung über die Praxissoftware reduziert sich die Vergütung auf 2 EUR

    Nicht abgerechnet werden können folgenden Leistungen der Coronavirus-ImpfV:

    • ausschließliche Impfberatung (ohne Impfung)
    • nachträgliche Ausstellung eines COVID-19-Impfzertifikats für eine von einem anderen Leistungserbringer geimpfte Person
    • Nachtrag einer Impfung in einem Impfausweis für eine von einem anderen Leistungserbringer geimpfte Person

    Abrechnung

    Die Abrechnung der Impfleistungen und die Meldung der Impfungen an das Robert-Koch-Institut (RKI) wird über die Kassenzahnärztliche Vereinigung abgewickelt.

    Zahnarztpraxen, die Corona-Schutzimpfungen durchführen, gehen wie folgt vor:

    1. Sie melden sich mit Ihrem Abrechnungsstick im KZV-Abrechnungsportal an. Unter dem Menüpunkt "Meine Daten > Registrierung Impfen" registrieren Sie sich für die Impfungen.
    2. Im nächsten Schritt bestätigen Sie, dass Sie die Impfvoraussetzungen erfüllen. Bitte haken Sie hierfür alle drei genannten Punkt ab und klicken Sie auf "Speichern".
    3. Nach erneutem Ab-  und Anmelden im Abrechnungsportal erscheint rechts der Menüpunkt "Impfung erfassen". Klicken Sie hierauf und anschließend auf den Link "Impfen durch Zahnärztinnen und Zahnärzte".
    4. Es erscheint die Maske zur Erfassung einer Impfung. Erfasst werden das Impfdatum, das Bundesland, die Impfregion (Landkreis oder kreisfreie Stadt), die Patientendaten, der Impfstoff samt Chargennummer sowie die Art der Impfung (Erst-, Zweit- oder Auffrischimpfung).
    5. Im unteren Bereich der Maske werden die Abrechnungsdaten erfasst. Bitte wählen Sie die zutreffenden Leistungen aus und speichern Sie die Daten. Sie können in diesem Schritt einen Fall direkt ans RKI übermitteln oder Fälle eines Tages zunächst sammeln und zusammen übermitteln. Wichtig ist, dass dem RKI die Impfdaten an dem Tag übermittelt werden, an dem die Impfung durchgeführt wurde.

    Die KZV Rheinland-Pfalz rechnet die Impfleistungen gegenüber dem Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) ab und zahlt den Zahnarztpraxen die Honorare mit der nächsten Quartalsabrechnung aus.

    Wichtig zu wissen ist, dass

    • abgerechnete Impfleistungen zu dokumentieren sind,
    • die zur Abrechnung übermittelten Angaben bis zum 31. Dezember 2024 unverändert aufzubewahren sind und
    • die KZV Rheinland-Pfalz auf jede abgerechnete Impfung einen Verwaltungskostenbeitrag von 1,28 Prozent erhebt.

    Weitere Informationen

    Zur weiterene Information haben die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und die Bundeszahnärztekammer einen umfangreichen und laufend aktualisierten Fragen-Antworten-Katalog entwickelt. Bitte lesen Sie diesen genau, wenn Sie Corona-Schutzimpfungen in Ihrer Praxis in Erwägung ziehen. Hierin finden Sie auch Details zur Impfaufklärung, -beratung und -dokumentation sowie zur Impfstoffbestellung.

    Antigentests durch Zahnärztinnen und Zahnärzte

    Zahnärztinnen und Zahnärzte konnten sowohl ihr eigenes Personal als auch einige Patienten mittels PoC-Antigen-Schnelltest präventiv auf das SARS-CoV-2-Virus testen. Die Testmöglichkeit samt Vergütung regelte die Coronavirus-Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums. Der Anspruch auf Testungen und die Berechtigung zur Leistungserbringung endeten mit Ablauf des 28. Februar 2023.

    Online-Abrechnung

    Bitte klicken Sie hier, um zur Online-Einreichung zu gelangen. Eine Anmeldung im Bereich "KZV Intern" ist nicht erforderlich.

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