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    Verordnungen

    Hinweise und Formulare

    Auf dieser Seite stellen wir Ihnen Erläuterungen und Formulare für die Verordnung zum Beispiel von Heilmitteln oder Krankentransporten oder zur Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit zur Verfügung.

    Verordnung von Heilmitteln

    Zum 1. Juli 2017 ist die erste vertragszahnärztliche Richtlinie zur Verordnung von Heilmitteln in Kraft getreten. Die Richtlinie regelt zum einen die Voraussetzungen zur Verordnung von Heilmitteln durch Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte. Zum anderen definiert sie einen Heilmittelkatalog, der einzelnen medizinischen Indikationen das jeweilige verordnungsfähige Heilmittel zuordnet, das Ziel der jeweiligen Therapie beschreibt sowie Verordnungsmengen im Regelfall festlegt. Zur Verordnung dient das Muster Z13, das Sie bei der KZV Rheinland-Pfalz bestellen können. Bitte beachten Sie die Ausfüllhinweise. Eine Neufassung der Richtlinie gilt seit dem 1. Januar 2021.

    Verordnung von Krankentransporten

    Mit Inkrafttreten des Pflegepersonalstärkungsgesetzes zum 01.01.2019 ist der Genehmigungsvorbehalt der Krankenkassen für die Verordnung von Krankenfahrten bei Patienten mit Pflegebedarf oder Behinderungen entfallen. Konkret gilt die Regelung für gesetzlich Versicherte, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ besitzen oder die nach § 15 SGB IX in den Pflegegrad 3 (bei dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung), 4 oder 5 eingestuft sind. Hintergrund ist, dass durch den Abschluss von Kooperationsverträgen nach § 119b SGB V die Versorgung von in stationären Pflegeeinrichtungen lebenden Versicherten wesentlich verbessert wird. Allerdings verfügen Pflegeheime meist nicht über die notwendige Ausstattung für komplexe diagnostische und therapeutische Leistungen. Patienten sind daher oftmals weiterhin auf Krankenfahrten in die Zahnarztpraxis angewiesen. Dies gilt auch für Patienten, die im häuslichen Umfeld betreut und gepflegt werden.

    Die gesetzliche Änderung hat zur Folge, dass die Krankentransport-Richtlinie und das Verordnungsformular ("Muster 4") überarbeitet werden müssen. Zum 01.04.2019 wurde übergangsweise ein neues Verordnungsformular eingeführt. In oben beschriebenen Fällen sollen Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte das Ankreuzfeld „Merkzeichen ‚aG‘, ‚Bl‘, ‚H‘, Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung, Pflegegrad 4 oder 5“ nutzen. Die Krankenkassen akzeptieren dies ohne Durchführung eines Genehmigungsverfahrens. Dieses Vorgehen gilt solange, bis der Gemeinsame Bundesausschuss die Krankentransport-Richtlinie überarbeitet hat.

    Verordnung von Narkosen

    Bitte beachten Sie zur Verordnungsfähigkeit von Narkosen bei zahnärztlichen mund-, kiefer- und gesichtschirurgischen Eingriffen folgende Information.

    Sie haben Fragen?

    Jochen Kromeier
    Geschäftsbereich Recht

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