Zahnarztnummer

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    Am 1. Januar 2023:

    Einführung der Zahnarztnummer

    Die lebenslange Steueridentifikationsnummer gibt es schon lange, ebenso die lebenslange Arztnummer. Nun bekommen auch Zahnärztinnen und Zahnärzte eine dauerhafte gültige Identifikationsnummer. Was dies für Sie in Ihrer Praxis bedeutet, erfahren Sie in den folgenden Fragen und Antworten.

    Wieso wird die Zahnarztnummer eingeführt?

    Die Vergabe von Zahnarztnummern ist in § 293 Abs. 4 SGB V gesetzlich festgelegt. Hintergrund ist, dass zahnärztliche Leistungen und Verordnungen eindeutig der Person zugeordnet werden sollen, die sie erbracht hat. Die entsprechenden vertraglichen Grundlagen haben die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der GKV-Spitzenverband in § 21a BMV-Z geschaffen. Details regelt die "Richtlinie nach § 75 Abs. 7 Nr. 1 SGB V zur Vergabe der Zahnarztnummern im vertragszahnärztlichen Bereich" der KZBV.

    Für wen gilt die Zahnarztnummer?

    Die neue Zahnarztnummer gilt verbindlich ab dem 1. Januar 2023 für alle Vertragszahnärzte, angestellte und ermächtigte Zahnärzte sowie am vertragszahnärztlichen Notdienst teilnehmende Zahnärzte. Hiervon ausgenommen sind lediglich Assistenten.

    Die Zahnarztnummer ist personeneindeutig und ermöglicht eine Identifikation aller Zahnärzte für die gesamte Dauer ihrer vertragszahnärztlichen Tätigkeit.

    Wie setzt sich die Zahnarztnummer zusammen?

    Die Zahnarztnummer setzt sich aus insgesamt neun Ziffern zusammen:

    • einer sechsstelligen eineindeutigen Ziffernfolge (Ziffern 1 bis 6),
    • einer Prüfziffer (Ziffer 7) und
    • einer zweistelligen Zahnarztkennung (Ziffern 8 und 9).

    Die zweistellige Zahnarztkennung lautet "91" bei Zahnärzten und "50" bei Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen und Gesichtschirurgen, die regelmäßig sowohl im vertragszahnärztlichen als auch im vertragsärztlichen Bereich tätig sind.

     

    Wer vergibt die Zahnarztnummer?

    Die Zahnarztnummern werden dezentral auf Landesebene durch die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen vergeben. Dazu hat die KZBV jeder KZV einen Nummernpool zur Verfügung gestellt. Seit Anfang Dezember informiert die KZV Rheinland-Pfalz ihre Mitglieder über ihre Zahnarztnummern.

    Wie und wo muss die Zahnarztnummer angegeben werden?

    Um eine Zuordnung zu ermöglichen, müssen künftig bei der Abrechnung die Zahnarztnummern aller an einem Behandlungsfall beteiligten Zahnärzte (bis zu fünf durch Komma getrennte Zahnarztnummern) im Personalienfeld der entsprechenden Formulare angegeben werden. Bereits seit dem 1. Juli 2021 wird hier ein Ersatzwert (999999991) aus neun Ziffern eingetragen, der ab dem 1. Januar 2023 durch die Zahnarztnummer ersetzt wird.

    Nachdem die Zahnarztnummern in den Praxisverwaltungssystemen hinterlegt sind, werden sie bei allen digitalen Anwendungen, das heißt bei der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung,
    beim elektronischen Rezept sowie beim elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren, automatisch bereitgestellt. Auf die Abrechnungsnummer einer Praxis hat die Zahnarztnummer keinerlei Auswirkungen; sie bleibt erhalten.

    Wie lange ist die Zahnarztnummer gültig?

    Ein Zahnarzt behält seine Nummer so lange, wie er vertragszahnärztlich tätig ist – und unabhängig davon, an welchem Ort er arbeitet. Bei einem Wechsel in einen anderen KZV-Bereich muss er der neuen Kassenzahnärztlichen Vereinigung seine bereits vorhandene Zahnarztnummer mitteilen. Auch eine neu aufgenommene Tätigkeit als Mund-Kiefer-Gesichtschirurg muss der KZV gemeldet werden, da sich die letzten beiden Ziffern der Zahnarztnummer dann ändern.

    Kann ein Fall ohne Zahnarztnummer übermittelt werden?

    Ab dem 1. Januar 2023 kann ein Fall ohne Zahnarztnummer nicht mehr an die KZV übermittelt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Nachtrag aus dem Behandlungszeitraum bis 31. Dezember 2022. Dieser muss dann mit dem Ersatzwert "999999991" durch das Praxisverwaltungssystem gekennzeichnet werden.

    Wie werden die abgerechneten Fälle einer Praxis gekennzeichnet?

    Grundsätzlich sind ab 1. Januar 2023 zu jedem abgerechneten Fall die Zahnarztnummern aller beteiligten Behandler anzugeben. Das bedeutet, dass hinter jedem abgerechneten Fall mindestens eine Zahnarztnummer erscheinen muss. Es können aber auch mehrere Zahnarztnummern erscheinen, wenn mehrere Zahnärzte (maximal fünf) den Patienten behandelt haben.

    Wer hat an der Behandlung mitgewirkt?Zahnarztnummer vorhanden?Fall-Kennzeichnung
    Zahnarzt mit ZulassungjaZahnarztnummer des zugelassenen Zahnarztes
    Zahnarzt in AnstellungjaZahnarztnummer des angestellten Zahnarztes
    ermächtigter ZahnarztjaZahnarztnummer des ermächtigten Zahnarztes
    VorbereitungsassistentneinZahnarztnummer des Zahnarztes, dem der Vorbereitungsassistent zugeordnet ist
    WeiterbildungsassistentneinZahnarztnummer des weiterbildungsberechtigten Zahnarztes, dem der Weiterbildungsassistent zugeordnet ist
    Ausnahmefall: Der Weiterbildungsassistent war bereits zugelassen oder angestellt (selten). Dann hat er aus dieser Zeit bereits eine Zahnarztnummer. Diese ist dann ebenfalls zu übermitteln.
    Assistent mit BerufserlaubnisneinZahnarztnummer des Zahnarztes, dem der Assistent mit Berufserlaubnis zugeordnet ist
    EntlastungsassistentvielleichtZahnarztnummer des Zahnarztes, dem der Entlastungsassistent zugeordnet ist
    War der Entlastungsassistent bereits zugelassen oder angestellt, hat er aus dieser Zeit bereits eine Zahnarztnummer. Diese ist dann ebenfalls zu übermitteln.
    VertretervielleichtZahnarztnummer des Zahnarztes, der vertreten wird
    War der Vertreter bereits zugelassen oder angestellt, hat er aus dieser Zeit bereits eine Zahnarztnummer. Diese ist dann ebenfalls zu übermitteln.

     

    Wie werden Fälle eines Assistenten gekennzeichnet?

    Assistenten erhalten keine Zahnarztnummer. Es wird die Zahnarztnummer des Zahnarztes aufgeführt, dem der Assistent zugeordnet wurde.

    Wie werden Fälle eines Vertreters gekennzeichnet?

    In Vertretungsfällen wird die Zahnarztnummer des Vertretenen angegeben, ggf. ergänzt um die Zahnarztnummer des Vertreters.

    Wo werden die Zahnarztnummern geführt?

    Nach der gesetzlichen Regelung (§ 293 Abs. 4 SGB V) werden Angaben zur Zahnarztnummer künftig in einem Bundeszahnarztverzeichnis geführt. Das Verzeichnis ist eine Datei, in der alle an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnärzte (ohne Assistenten) geführt werden. Hierfür stellt die KZBV dem GKV-Spitzenverband die gesetzlich vorgesehenen Angaben (zum Beispiel Titel, Geschlecht, Name, Anschrift der Praxis) monatlich zur Verfügung. Die Angaben müssen so gestaltet sein, dass sie auch den Krankenkassen und ihren Verbänden die Identifikation der Behandler für die gesamte Dauer ihrer vertragszahnärztlichen Tätigkeit ermöglichen.

    Weitere Informationen

    Die rechtlichen und vertraglichen Grundlagen zur Einführung und Vergabe der Zahnarztnummer sind auf der Webseite der KZBV abrufbar.

    Sie haben Fragen?

    Petra Krug
    Tel.: 06131 8927-205
    petra.krug (at) kzvrlp.de

    Jochen Kromeier
    Tel.: 06131 8927-133
    jochen.kromeier (at) kzvrlp.de

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