eGK und Telematikinfrastruktur

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    Die eGK geht online

    Anschluss der Praxis an die Telematikinfrastruktur

    Zahnärzte und Ärzte, Krankenhäuser, Apotheker sowie andere Akteure des Gesundheitswesens sollen schneller und einfacher miteinander kommunizieren und medizinische Daten austauschen können. Das dafür notwendige digitale Kommunikationsnetz ist die Telematikinfrastruktur (TI) mit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) als zentralem Baustein. Seit 2017 werden die medizinischen Einrichtungen an die TI angebunden. Lesen Sie hier, was das für Sie und Ihre Praxis bedeutet.

    Technische Ausstattung der Praxis

    Mit der eGK sind alle gesetzlich Versicherten ausgestattet. Bereits seit dem 1. Januar 2015 gilt die Karte als einzig gültiger Versicherungsnachweis der gesetzlichen Krankenkassen. Doch erst seit dem Anschluss der Praxen an die Telematikinfrastruktur wurden schrittweise Online-Funktionen wie das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM), die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) oder das elektronische Rezept (E-Rezept) eingeführt.

    Grundvoraussetzung für den Zugang einer Praxis zur TI ist ein Internetzugang. Ein gängiger DSL-Anschluss reicht aus. Zudem benötigt die Praxis folgende Geräte: Der E-Health-Konnektor und das E-Health-Kartenterminal sind zentrale Komponenten, an die höchste Anforderungen an Funktionalität, Stabilität, Geschwindigkeit und Sicherheit gestell werden. Daher kommen nur solche Geräte zum Einsatz, die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert und von der TI-Betreibergesellschaft gematik zugelassen sind. Eine Übersicht aller zugelassenen Hersteller und Produkte gibt es auf der Seite der gematik.
     

    Konnektor

    Der Konnektor ist eine Art DSL-Router, der jedoch auf einem deutlich höheren Sicherheitsniveau arbeitet. Er stellt ein virtuelles privates Netzwerk (VPN) zur TI her, das eine Kommunikation unter Einsatz moderner Verschlüsselungstechnologien völlig abgeschirmt vom Internet ermöglicht. Der Konnektor ist mit den stationären Kartenterminals der Praxis sowie dem Praxisverwaltungssystem (PVS) per Netzwerk verbunden.

    Die KZV Rheinland-Pfalz empfiehlt grundsätzlich die Auswahl eines Gesamtdienstleisters, der die Lieferung und die Installation aller technischen Komponenten sowie den Service bei Updates und Problemen aus einer Hand anbietet. Hiervon ausgenommen ist die Bestellung des Praxisausweises (SMC-B), der über die KZV Rheinland-Pfalz bestellt wird. Zahnärzte sollten sich vor einer Bestellung am besten zunächst an ihren PVS-Hersteller bzw. Systembetreuer wenden, da für den Anschluss an die TI auch das PVS angepasst werden muss.

    E-Health-Konnektor
    Um über das VSDM hinausgehende Anwendungen nutzen zu können, zum Beispiel die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU), die elektronische Patientenakte (ePA), das Notfalldatenmanagement (NFDM), den elektronische Medikationsplan (eMP) oder auch das E-Rezept, benötigen Praxen einen E-Health-Konnektor. Alle heute neu zugelassenen und ausgelieferten Geräte sind ausschließlich E-Health-Konnektoren. Konnektoren der ersten Generation bzw. VSDM-Konnektoren, die gegebenenfalls in der Praxis noch im Einsatz sein, benötigen ein Software-Upgrade, um kompatibel für die weiteren Anwendungen zu sein. Die TI-Dienstleister als Vertragspartner der Praxen informiert über die dazu notwendigen Schritte.

    E-Health-Kartenterminal

    Mit einem E-Health-Kartenterminal wird nicht nur eine eGK eingelesen, sondern auch der elektronische Praxisausweis (SMC-B) zur Anmeldung der Praxis an die TI sowie der elektronische Heilberufsausweis (eHBA). Die Terminals werden über das Praxisnetzwerk angebunden und sind nur in Verbindung mit dem Konnektor funktionsfähig. Neben stationären gibt es auch mobile Kartenterminals, die bei Heim- oder Hausbesuchen abrechnungsrelevante Versichertenstammdaten lesen und zwischenspeichern können. Mobile Terminals arbeiten ausschließlich im Offline-Betrieb: Eine Prüfung und Aktualisierung der Versichertenstammdaten ist damit nicht möglich.

    Praxisausweis (SMC-B)

    Den elektronischen Praxisausweis SMC-B benötigen Praxen, um sich gegenüber der TI auszuweisen und Zugriff auf die eGK der Patienten zu erhalten. Die Karte wird bei der Installation der TI-Technik in ein E-Health-Kartenterminal gesteckt und über eine PIN aktiviert.

    Damit sichergestellt ist, dass nur berechtigte Nutzer den Zugang zur TI erhalten, gelten für die Ausgabe der Praxisausweise besondere Sicherheitsanforderungen. Die SMC-B wird über die für die Praxis zuständige KZV bei einem dafür von der KZBV zugelassenen Anbieter online beantragt. Sie kann also nicht zusammen mit den übrigen Komponenten bei dem ausgewählten Gesamtdienstleister bestellt werden. Die KZV stellt in einem geschützten Bereich ihres Internetportals entsprechende Informationen und Links zur Verfügung, wann der geeignete Zeitpunkt für die Beantragung der SMC-B ist und wie die Beantragung im Detail abläuft. Nachdem der Antrag gestellt wurde, bestätigt die KZV gegenüber dem Kartenhersteller, dass der jeweilige Antragsteller ein von ihr zugelassener Vertragszahnarzt ist und damit das Attribut „Zahnarztpraxis“ in die SMC-B aufgenommen werden darf. Der Antragsteller erhält danach per Einschreiben den Praxisausweis sowie in separater Post eine dazugehörige PIN samt PUK. Nach Erhalt muss er den Praxisausweis bei seinem ausgewählten Kartenhersteller freischalten. Der Praxisausweis und der PIN/PUK-Brief sollte unbedingt an einem sicheren Ort aufbewahrt werden, da die PIN sowohl für die Installation als auch für den laufenden Betrieb der TI erforderlich sind. Über den genauen Ablauf informiert der jeweilige Kartenhersteller.

    Mitglieder der KZV Rheinland-Pfalz nutzen zur Beantragung der Praxisausweise bitte das geschützte Online-Abrechnungsportal. Für den Zugang wird der KZV-Abrechnungsstick benötigt.

    VPN-Zugangsdienst

    Benötigt wird ferner ein VPN-Zugangsdienst – ähnlich einem Internetprovider, der den Zugang zum Internet bereitstellt. Auch diese Dienste müssen sich von der gematik zertifizieren lassen und
    werden dann in deren Zulassungsliste aufgeführt.

    Anpassung des Praxisverwaltungssystems (PVS)

    Auch das PVS muss aktualisiert werden, um den Konnektor ansprechen und die Versichertendaten der eGK einlesen zu können. Dieses Update ist die Grundvoraussetzung für alle weiteren
    Schritte der TI-Anbindung.

    Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)

    Zahnartpraxen benötigen einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA), um die weitergehende Anwendungen der Telematikinfrastruktur - das Notfalldatenmanagement, den elektronischen Medikationsplan, das elektronische Rezept, die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und die elektronische Patientenakte - nutzen zu können. Der Grund: Der Gesetzgeber sieht vor, dass der Zugriff auf medizinische Daten der elektronischen Gesundheitskarte nur in Verbindung mit einem eHBA erfolgen darf, der über eine Möglichkeit zur sicheren Authentifizierung und über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügt. Eine Praxis benötigt mindestens einen eHBA. Aber: E-Rezepte oder eAU müssen persönlich vom Behandler signiert werden. Daher braucht jeder Zahnarzt, der Arzneimittel verordnen oder einen Patienten krankschreiben möchte, einen persönlichen und freigeschalteten eHBA.

    Beantragung über die LZK Rheinland-Pfalz
    Die personenbezogenen Heilberufsausweise werden von den Landeszahnärztekammern ausgegeben. Zur Beantragung stellt die LZKRheinland-Pfalz auf www.lzk.de ein Online-Formular zur Verfügung. Das Formular fragt persönliche Daten ab, um den Antragsteller als Mitglied der LZK Rheinland-Pfalz und somit als antragsberechtigt zu identifizieren. Dort entscheidet sich der Antragsteller auch für einen Ausweishersteller. Am Ende dieses Vorgangs erhält der Antragsteller per E-Mail einen Link, über den er einen von der LZK vorbefüllten Antrag beim Anbieter aufruft. Der eHBA ist bundesweit gültig und behält bei einem Wechsel in ein anderes Bundesland seine Gültigkeit. Er hat in der Regel eine Laufzeit von fünf Jahren. Die Kosten hierfür sind mit der monatlichen TI-Pauschale abgegolten.

    Finanzierung und Kostenerstattung

    Refinanzierungssystematik ab Juli 2023

    Zahnärzte müssen nicht allein für die Anbindung ihrer Praxen an die TI aufkommen. Seit 1. Juli 2023 übernehmen die Krankenkassen Kosten für die technische Ausstattung und den laufenden Betrieb auf Grundlage einer Festlegung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG). Diese hat die bis dahin geltenden Vereinbarungen in den Anlagen 11, 11a, 11b und 11d des Bundesmantelvertrages Zahnärzte (BMV-Z) ersetzt.

    Statt einmaliger Pauschalen je Komponente und Dienst erhält jede Zahnarztpraxis künftig eine einzige monatliche Pauschale, die sich aus der Summe der laufenden Betriebskosten und der anteiligen Investitionskosten pro Monat (bezogen auf fünf Jahre) berechnet. Damit werden alle erstattungsfähigen TI-Kosten abgegolten.

    Die Neuregelung gilt auch für Praxen, die in den letzten 30 Monaten vor Inkrafttreten der Neuregelung, also im Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2023,

    • für ihre TI-Erstausstattung oder
    • für einen Konnektortausch aufgrund ablaufender Sicherheitszertifikate (gSMC-K) bereits TI-Pauschalen erhalten haben

    Ab dem Monat, für den die jeweilige Praxis eine Erstausstattungs- oder Konnektortauschpauschale nach den bisherigen Bestimmungen bereits erhalten bzw. noch zu beanspruchen hätte, wird die Auszahlung für die Dauer von 30 Monaten entsprechend gekürzt. Nach Ablauf der 30 Monate wird die neue reguläre monatliche Pauschale ungekürzt ausgezahlt.

    Die Höhe der monatlichen Pauschale richtet sich nach der Praxisgröße je Standort. Berücksichtigt wird die Anzahl der Vertragszahnärzte sowie der angestellten Zahnärzte mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 20 Stunden pro Woche am letzten Tag des jeweiligen Quartals.

    Die Anpassung der Höhe der Tl-Pauschale erfolgt jährlich zum 1. Januar.

    Nach der Festlegung des BMG wird für den Erhalt der TI-Pauschale vorausgesetzt, dass die Praxis folgende Anwendungen unterstützt:

    • Notfalldatenmanagement (NFDM)/elektronischer Medikationsplan (eMP)
    • elektronische Patientenakte (ePA)
    • Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
    • elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
    • ab dem 1. Januar 2024: elektronische Verordnungen (E-Rezept)

    Darüber hinaus muss die Praxis mit diesen Komponenten und Diensten ausgestattet sein:

    • Konnektor inkl. gSMC-K und VPN-Zugangsdienst, ggf. in Rechenzentrum gehostet, sofern dort zugelassene Komponenten und Dienste zum Einsatz kommen, oder TI-Gateway in Verbindung mit Nutzung eines Rechenzentrum-Konnektors
    • eHealth-Kartenterminal(s) inkl. gSMC-KT
    • freigeschaltete HBA Smartcard oder eID für Zahnärzte mit gematik-Zulassung
    • SMC-B Smartcard oder SM-B oder eID für Vertragszahnarztpraxen mit gematik-Zulassung

    Die Tl-Pauschale umfasst auch die Kosten für mobile Kartenterminals und für die angekündigten TI-Messengerdienste. Auch enthalten sind künftige SMC-B Karten und auch die Kosten für einen eHBA.

    Nachweis durch die Vertragszahnarztpraxis

    Die Refinanzierungspauschale wird weiterhin über Kassenzahnärztliche Vereinigung ausgezahlt. Die Zahnarztpraxis hat deshalb wie bisher gegenüber der KZV zu erklären, dass sie die oben genannten TI-Anwendungen unterstützt und sie über die angeführten Komponenten und Dienste an die TI angeschlossen ist. Dies erfolgt über die Eigenerklärung (TI-Nachweis) im Abrechnungsportal  der KZV. Ändert sich die Abrechnungsnummer, zB. BAG wird EP, Zu-bzw. Abgänge in einer BAG etc. muss ein neuer Nachweis gesendet werden.

    Die Pauschale wird um 50 Prozent gekürzt, wenn eine Praxis die notwendigen Anwendungen nicht nachweisen kann.

    Die Pauschale wird nicht gezahlt, wenn zwei oder mehr Anwendungen fehlen oder die Praxis nicht an die TI angebunden ist.
     

    Übersicht der TI-Pauschale

    monatliche TI-Pauschale

    1 bis 3 Zahnärzte*

    4 bis 6 Zahnärzte*

    7 bis 9 Zahnärzte*


    Stufenweise Erhöhung der Pauschale je Gruppe von bis zu 3 weiteren Zahnärzten*

    siehe Tabellen-Nummer in
    der Rechtsverordnung
    des BMG

    TI-Pauschale

    246,93 €

    293,67 €

    336,37€

    366,07 € + 29,70 €

    (je 3er Gruppe)

    Tabellen-Nr. 3

    reduziert bei Fehlen einer Anwendung

    123,47 €

    146,83 €

    168,18 €

     

    183,03 € + 14,85 €

    (je 3er Gruppe)

    Tabellen-Nr. 4

    bei Erstausstattung zwischen
    01.01.2021 und 30.06.2023 für 30 Monate

    136,74 €

    148,81 €

    156,85 €

    171,70 € +14,85 €

    (je 3er Gruppe)

    Tabellen-Nr. 5

    reduziert bei Fehlen einer Anwendung

    68,37 €

    74,41 €

    78,43 €

    85,86 € + 7,43 €

    (je 3er Gruppe)

    Tabellen-Nr. 6

    bei Konnektortausch zwischen
    01.01.2021 und 30.06.2023 für 30 Monate

    207,13 €

    252,13 €

    293,10 €

    322,80 € + 29,70 €

    (je 3er Gruppe)

    Tabellen-Nr. 8

    reduziert bei Fehlen einer Anwendung

    103,57 €

    126,06 €

    146,55 €

    161,40 € + 14,85 €

    (je 3er Gruppe)

    Tabellen-Nr. 9

    Bei zwei oder mehr fehlender Anwendungen
    oder fehlender TI-Anbindung

    + 1% Honorarkürzung

    0,00 €

    0,00 €

    0,00 €

    0,00 €

    Sie haben Fragen?

    Hotline für die
    eGK und TI-Anbindung

    Tel.: 06131 8927-333
    egk (at) kzvrlp.de

    Online-Abrechnung

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