Willkommen
bei der KZV Rheinland-Pfalz
Ob im Westerwald oder im Hunsrück, in der Eifel oder in der Südwestpfalz - es ist die Aufgabe der KZV Rheinland-Pfalz, den rund 3,4 Millionen gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten in Rheinland-Pfalz eine zahnärztliche Behandlung zu ermöglichen. Zudem vertreten wir die Rechte, Pflichten und Interessen unserer Mitglieder, rund 2.900 Zahnärztinnen und Zahnärzte im Land, gegenüber Krankenkassen und Politik.
Aktuelles
Terminhinweis: Vertreterversammlung der KZV RLP
Die nächste Vertreterversammlung der KZV RLP findet statt am
Mittwoch, 8. Februar 2023 um 14:00 Uhr c. t.
in der Gonsberg Lounge, Im Niedergarten 10a, 55124 Mainz. Die Vertreterversammlung ist für Mitglieder der KZV RLP öffentlich. Derzeit gibt es keine Corona-Beschränkungen. Wir bitten Sie aber, vor dem Aufsuchen der Sitzung einen Corona-Selbsttest zu machen.
Coronavirus: Maskenpflicht für Personal endet im Februar, für Patienten im April
Zum 02.02.2023 endet die Pflicht zum Tragen einer Schutzmaske für Beschäftigte in Zahnarztpraxen; die entsprechende Arbeitsschutz-verordnung läuft dann aus. Für Patienten und Besucher gilt die Pflicht zum Tragen einer Maske vorerst weiterhin bis zum 07.04.2023; Grundlage hierfür ist das Infektionsschutzgesetz.
Zahnarztnummer (ZANR)
Ende vergangenen Jahres haben wir Ihnen Ihre individuelle Zahnarztnummer zugeteilt (nicht zu verwechseln mit Ihrer Abrechnungsnummer). Bitte melden Sie sich bei uns, wenn Sie bereits von einer anderen KZV eine Nummer erhalten haben. Wir klären dies umgehend und teilen Ihnen die für Sie geltende ZANR mit. Weitere Informationen finden Sie hier.
Zahnersatz: Neuerungen ab Januar 2023
Die ab dem 01.01.2023 geltenden Punktwerte finden Sie hier; die BEL-Preisliste 2023 sind hier abrufbar. Bitte beachten: Bei der BEL-Preisliste handelt es sich um eine am 16.01.2023 aktualisierte Datei.
eAU: Ab Januar für Arbeitgeber Pflicht
Arbeitgeber müssen ab Januar die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abrufen. Arbeitnehmer müssen sich dann lediglich „krankmelden“. Dies gilt auch für Praxen als Arbeitgeber. Mehr dazu auf der Seite der KBV.