Hinweis zur Beantragung einer Schienentherapie

Hinweis zur Beantragung einer Schienentherapie

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    Kieferbruch: Hinweis zur Beantragung einer Schienentherapie

    Bundesweit haben einige Krankenkassen ihren Genehmigungsverzicht für Behandlungen von Kiefergelenkserkrankungen (BEMA-Nrn. K1–K4) widerrufen. Somit unterliegen die Behandlungen bei allen Versicherten dieser Krankenkassen wieder der Genehmigungspflicht. Der Antrag ist über das Elektronische Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) mit dem Behandlungsplan für Kiefergelenkserkrankungen zu stellen. Mit der Behandlung begonnen werden sollte immer erst dann, wenn die Genehmigung vorliegt. Bei Nichtbeachtung kann die Krankenkasse die vollständigen Behandlungskosten (Honorar und Labor) zurückfordern.

     

    Es ist davon auszugehen, dass weitere Krankenkassen ihren Genehmigungsverzicht zurücknehmen werden. Um Verwechslungen zwischen Krankenkassen mit und ohne Genehmigungsverzicht zu vermeiden und das Regressrisiko zu reduzieren, könnten Sie erwägen, eine Schienentherapie grundsätzlich bei allen Krankenkassen über das EBZ zu beantragen. Anfänglich sind Umstellungsschwierigkeiten bei den eigentlich nicht betroffenen Krankenkassen nicht auszuschließen.

     

     

    Übersicht des Genehmigungsverfahrens (Stand: 05.08.2026)

    Genehmigungsverzicht

    Genehmigungspflicht
    • alle Betriebskrankenkassen (außer mhPlus BKK)
    • alle Innungskrankenkassen
    • alle Ersatzkassen
    • AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
    • Knappschaft
    • mhPlus BKK
    • alle „Fremd“-AOK
    • Sonstige Kostenträger (außer Bundespolizei)

     

     

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