Ukrainische Soldaten

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    Evakuierung und Behandlung verwundeter ukrainischer Soldaten in Deutschland im Rahmen des Medevac Programms

    Die Ukraine wird seit mehr als vier Jahren durch den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg Russlands in ihrer Existenz bedroht. Deutschland hat frühzeitig zugesagt, Verletzte aus der Ukraine zur Behandlung in Deutschland aufzunehmen. Um die Behandlung ukrainischer Soldatinnen und Soldaten in Deutschland weiterhin zu gewährleisten, stellt die Bundesregierung im Jahr 2026 Haushaltsmittel in Höhe von bis zu 25 Millionen Euro zur Verfügung, aus denen die Behandlungskosten der Soldatinnen und Soldaten finanziert werden können. Für die Abwicklung der Kosten der medizinischen Versorgung der Kriegsverletzten wurde das Bundesverwaltungsamt (BVA) als zuständige Stelle bestimmt.

    Diese Regelung betrifft die Krankenbehandlung von über das MedEvac-Programm evakuierten ukrainischen Soldatinnen und Soldaten. Die Behandlung geflüchteter Zivilpersonen aus der Ukraine erfolgt weiterhin über die Sozialsysteme. Soldatinnen und Soldaten weisen sich gegenüber den behandelnden Krankenhäusern, Arztpraxen, Rehabilitationseinrichtungen, Heilmittelerbringern Apotheken und Hilfsmittelleistungserbringern als behandlungsberechtigt nach dem MedEvac-Programm aus. Dazu dient das Patienteninformationsschreiben des Bundesamts für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK), das den Soldatinnen und Soldaten kurz vor dem Transport nach Deutschland ausgehändigt wird. Sollten auch ambulante ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen in Anspruch genommen werden müssen, ist ebenfalls eine Rechnungsstellung unmittelbar gegenüber dem BVA vorgesehen. Die Soldatin bzw. der Soldat schließt einen Behandlungsvertrag mit der behandelnden Ärztin bzw. dem Arzt. Auch in diesem Fall erfolgt die Erstattung der Kosten durch das BVA ohne Beteiligung der Soldatinnen und Soldaten. Die Abrechnung in solchen Einzelfällen hat den Leistungsmaßstäben der gesetzlichen Krankenversicherung und – aufgrund der Abrechnungserfordernisse im ambulanten Bereich – in Anlehnung an die Bundesbeihilfeverordnung (ohne Eigenbehalte) zu folgen. Eine Abrechnung auf Basis der Gebührenordnung für Ärzte bzw. Zahnärzte (GOÄ/GOZ) ist zulässig soweit erforderlich. Dabei deckt die Kostenerstattung durch das BVA nur medizinisch notwendige Leistungen nach § 1 Abs. 2 S. 1 GOÄ bzw. GOZ ab. Kosten für eine darüber hinaus gehende Versorgung, insbesondere Wahlleistungen, werden nicht erstattet. 

     

    Das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium des Innern haben Infos für Leistungserbringer sowie für militärische Patientinnen und Patienten aus der Ukraine zur Verfügung gestellt, auf die wir auf dieser Seite verlinken.

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