Wenn die eGK fehlt
Bestätigung der zahnärztlichen Behandlung einholen
Sie kennen die Situation: Nicht jeder Patient führt stets seine elektronische Gesundheitskarte (eGK) mit sich. Und Ihrer Aufforderung, die Karte nachzureichen, kommen nicht alle Patienten nach. Die Folge: Am Quartalsende wenden Sie sich an die jeweiligen Krankenkassen mit der Bitte um Zusendung von Anspruchsberechtigungen (Mitgliedsbescheinigungen), damit Sie die erbrachten Leistungen abrechnen können.
Privatrechnung bei Nichtvorlage möglich
Für Sie ist es ein ärgerlicher Mehraufwand, die fehlenden Karten bei Ihren Patienten anzumahnen und die Krankenkassen anzusprechen. Auch bei den Krankenkassen bindet die Problematik fehlender bzw. vergessener eGK Kapazitäten. Dabei gilt:
Grundsätzlich ist jeder Versicherte verpflichtet, vor Beginn der Behandlung seine eGK vorzulegen. Fehlt die Karte, muss er den Versichertennachweis innerhalb von zehn Tagen erbringen. Nach Ablauf dieser Frist dürfen Sie dem Patienten eine verbindliche Privatrechnung ausstellen. Das ist in vielen Fällen nicht ohne Aufwand umsetzbar, da der gesetzlich Versicherte im Praxisverwaltungssystem als Privatpatient neu angelegt werden muss.
Behandlung bestätigen lassen
Spätestens zum Quartalsende kommen Sie nicht umhin, den Patienten letztmals an die fehlende eGK zu erinnern und eine Privatvergütung zu verlangen. Sie können dann aber selbst entscheiden, ob Sie auf die Zahlung der Privatrechnung bestehen oder nach Erhalt der eGK die Leistungen bei der KZV einreichen. Denn: In diesen Fällen können Sie die Leistungen im Folgequartal als "Leistungen aus dem Vorquartal" abrechnen und entledigen sich damit des Zeitdrucks einer pünktlichen Quartalsabrechnung.
Sie können hier ein Formular herunterladen, auf dem der Patient bei Nichtvorlage der eGK die Behandlung bestätigt. Dies dient zum einen zur Motivation des Patienten, die eGK umgehend nachzureichen, zum anderen als Grundlage einer möglichen späteren Privatrechnung.
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Jochen Kromeier
Geschäftsbereich Abrechnung
Tel.: 06131 8927-133
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