Früherkennung bei Kleinkindern

Früherkennung bei Kleinkindern

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    Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen:

    Ab Januar 2026 im Gelben Heft

    Ab Januar 2026 werden zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen für Kinder im Kinderuntersuchungsheft verpflichtend dokumentiert. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) auf Antrag der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) im Mai dieses Jahres beschlossen. Als Folge des Beschlusses wurden die ärztliche Kinder-Richtlinie und die zahnärztliche Früherkennungsrichtlinie sowie der Einheitliche Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) angepasst. Die Bezeichnung der beiden Gebührennummern FU1 und FU2 bleibt unverändert. Auch hat sich der Leistungsinhalt der Untersuchungen nach den Positionen FU1 und FU2 im Kern nicht geändert. Neu sind die folgenden Aspekte:

    Was ist neu?

    • Die Abrechnungsbestimmungen zu den BEMA-Nrn. FU1 und FU2 sehen ausdrücklich die verpflichtend vorzunehmende Dokumentation zahnärztlicher Früherkennungsuntersuchungen im Untersuchungsheft für Kinder vor. 
    • Die drei Untersuchungen nach BEMA-Nr. FU2 werden nun jeweils einem zeitlichen Intervall zugeordnet, wie das bereits von der BEMA-Nr. FU1 bekannt ist.
    • Damit die insgesamt sechs Untersuchungen der BEMA-Nr. FU1 und FU2 im Rahmen der Dokumentation im Untersuchungsheft leicht zugeordnet werden können, sind die Zeitintervalle durchgängig mit FUZ1 bis FUZ6 gekennzeichnet.
    • Die Bewertung der Leistungen wird jeweils um einen Punkt erhöht.
       
    FU1

    Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung eines Kindes vom 6. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat (Abstand mindestens vier Monate, neu: 28 Punkte) 

    FUZ1 – 6. bis 9. Lebensmonat 
    FUZ2 – 10. bis 20. Lebensmonat 
    FUZ3 – 21. bis 33. Lebensmonat 

    FU2

    Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung eines Kindes vom 34. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat (Abstand mindenstens zwölf Monate, neu: 26 Punkte)

    FUZ4 – 34. bis 48. Lebensmonat 
    FUZ5 – 49. bis 60. Lebensmonat 
    FUZ6 – 61. bis 72. Lebensmonat


    Übergangsregelung
    Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband haben sich darauf verständigt, dass für den Übergang von der alten zur neuen Regelung Termine laufender Untersuchungen, die für das Jahr 2026 bereits festgelegt sind und die gegebenenfalls nicht genau in das vorgesehene Zeitintervall fallen, nicht neu vereinbart werden müssen. Zeitliche Verschiebungen können insbesondere beim Übergang von der FU1 zur FU2 auftreten. Entscheidend ist, dass die BEMA-Nr. FU2 weiterhin unverändert aus drei Untersuchungen mit einem Mindestabstand von zwölf Monaten besteht.

    Eltern von Neugeborenen erhalten ab 2026 das neue Gelbe Heft mit den zahnärztlichen Untersuchungen in der Regel von ihrem Kinderarzt. Für alle Bestandshefte wird es für die zahnärztlichen Untersuchungen ergänzende Einlegeblätter geben. Diese werden uns voraussichtlich erst Anfang kommenden Jahres bereitgestellt. Sobald sie erhältlich sind, statten wir alle Zahnarztpraxen unaufgefordert damit aus.

    Weitere Informationen

    Beschlüsse des GB-A

    Kinder-Richtlinie: Untersuchungsheft für Kinder – Dokumentation der zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen

    Richtlinie über die Früherkennungsuntersuchung auf Zahn, Mund- und Kieferkrankheiten: Einheitliche Dokumentation zahnärztlicher Früherkennungsuntersuchungen im Untersuchungsheft für Kinder und notwendige Änderungen in der Richtlinie

    "Praktischer Ratgeber für die zahnärztliche Praxis" der KZBV und der BZÄK

     

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