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    Corona-Pandemie: Aktuelle Regelungen

    Um einen hohen Anstieg der Corona-Infektionszahlen im Herbst und Winter zu vermeiden und um insbesondere vulnerable Bevölkerungsgruppen besser zu schützen, hat der Gesetzgeber die Corona-Regeln angepasst. Für Zahnarztpraxen gelten nun folgende Vorgaben:

    Maskenpflicht

    • Das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG) sieht in Zahnarztpraxen für Patienten und Besucher die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske (oder vergleichbar) in der Zeit vom 01.10.2022 bis zum 07.04.2023 vor. Bei Kindern im Alter von 6 bis 14 Jahren genügt eine OP-Maske. Grundsätzlich ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder unter 6 Jahren, Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, sowie gehörlose und schwerhörige Menschen.
    • Für in Zahnarztpraxen beschäftigte Personen greift in der Zeit vom 01.10.2022 bis zum 07.04.2023 die Corona-Arbeitsschutzverordnung. Diese sieht das Tragen eines medizinischen Mundschutzes oder einer FFP2-Maske (oder vergleichbar) vor, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass
      -  bei Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern oder
      -  bei tätigkeitsbedingten Körperkontakten oder
      -  bei gleichzeitigem Aufenthalt mehrerer Personen in Innenräumen
      technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nicht ausreichen.

    Einrichtungsbezogene Impfpflicht

    • Zum 01.10.2022 ergeben sich Änderungen bei den Voraussetzungen, um als vollständig gegen das Coronavirus geimpft zu gelten (§ 20a IfSG). Künftig sind drei Einzelimpfungen oder zwei Impfungen und ein Genesenennachweis erforderlich (§ 22a Abs. 1 IfSG).
    • Der Nachweis über die dritte Impfung bzw. eine zwischenzeitliche Infektion muss innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises erfolgen. Bleibt der Nachweis aus, muss der Praxisinhaber die betreffende Person dem Gesundheitsamt melden. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht läuft – Stand heute – zum 31.12.2022 aus

    Schutzimpfungen durch Zahnärzte

    Die Coronavirus-Impfverordnung wurde bislang nicht verlängert, sodass die Berechtigung für Zahnärzte zur Durchführung von COVID-19-Schutzimpfungen in der eigenen Praxis am 31.12.2022 ausläuft. Praxen sollten dies bei der Impfstoffbestellung berücksichtigen. Gemäß dem IfSG ist es Zahnärzten hingegen bis zum 07.04.2023 möglich, Impfungen zum Beispiel in Impfzentren oder über mobile Impfteams durchzuführen.

     

    Online-Abrechnung

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