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    Mehrwert durch medizinische Anwendungen

    Digitale Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) sollen dazu beitragen, die Gesundheitsversorgung der gesetzlich versicherten Patienten zu optimieren. Für die Behandlung benötigte Informationen sollen sicherer und einfacher für Ärzte, Zahnärzte und Krankenhäuser verfügbar sein. Nach dem Versichertenstammdatenmanagement zum Online-Abgleich der Versichertendaten auf der elektronischen Gesundheitskarte stehen inzwischen Anwendungen für den Austausch von medizinischen (Behandlungs-)Daten bereit.

    Versichertenstammdatenmanagement (VSDM)

    Die Telematikinfrastruktur startete mit dem Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) als erste Anwendung. Dabei werden in der Zahnarztpraxis die Versichertendaten wie Name, Adresse oder Versicherungsstatus auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) online überprüft und bei Bedarf aktualisiert.

    Die Datenprüfung läuft wie folgt ab: Die eGK wird wie üblich bei jedem ersten Zahnarzt-Patienten-Kontakt im Quartal über das Kartenterminal eingelesen. Dabei werden die auf der Karte gespeicherten Versichertendaten mit den bei den Krankenkassen hinterlegten Daten abgeglichen. Hat die Krankenkasse andere Daten in ihrem System gespeichert, werden diese direkt auf die eGK übertragen und in das Praxisverwaltungssystem übernommen. Die Praxis selbst kann keine Daten auf der Karte ändern, wenn der Patient zum Beispiel bei der Anmeldung eine neue Anschrift nennt.

    Die Patienten müssen Änderungen ihrer Versichertendaten ihrer Krankenkasse melden. Ungültige sowie gestohlen gemeldete Karten können bei der Online-Prüfung der Karte auch direkt gesperrt werden.

    Elektronischer Medikationsplan (eMP)

    Eine der ersten medizinischen TI-Anwendungen war der elektronische Medikationsplan (eMP). Patienten können freiwillig entscheiden, ob sie Informationen zur medikamentösen Behandlung auf ihrer Gesundheitskarte speichern möchten. Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten und Apotheker erhalten dadurch auf einen Blick alle notwendigen Angaben zu den Medikamenten, die ein Patient einnimmt, sodass sie bei der Verordnung bzw. Abgabe unerwünschte Wechsel- oder Nebenwirkungen von Arzneimitteln berücksichtigen können. Mediziner und Apotheker dürfen nur dann den eMP lesen, wenn der Patient sein Einverständnis gibt. Sie sind es auch, die auf ausdrücklichen Wunsch des Patienten den Mediaktionsplan befüllen.

    Der elektronische Medikationsplan ist nützlich, wenn

    • neue Arzneimittel verordnet werden,
    • in der Apotheke rezeptfreie Arzneimittel gekauft werden (Selbstmedikation),
    • Informationen für die Ausstellung eines Wiederholungsrezepts benötigt werden,
    • sich Einnahmezeitpunkt oder Dosis eines Arzneimittels ändern,
    • die Anwendung eines Arzneimittels ausgesetzt wird,
    • die Einnahme mehrerer Arzneimittel aufeinander abgestimmt werden muss bzw. wenn bei der Arzneimitteltherapie Allergien oder Unverträglichkeiten zu beachten sind,
    • Nebenwirkungen auftreten,
    • sich Handelsnamen von Arzneimittel ändern.

    Zu den Daten des eMP gehören:

    • Patientenstammdaten wie Name, Adresse und Geburtsdatum,
    • medikationsrelevante Daten wie Allergien und Unverträglichkeiten,
    • Angaben zur Medikation, das heißt alle Arzneimittel, die ein Patient einnimmt, und Informationen zur Anwendung (Dosis, Zeitpunkt, Häufigkeit etc.). Dies umfasst sowohl die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Medikamente als auch Arzneimittel, die rezeptfrei in der Apotheke erworben wurden. Zusätzlich sind Arzneimittel aufgeführt, die aktuell nicht mehr eingenommen werden, die jedoch für den Arzt Zahnarzt oder Apotheker zur Überprüfung der Sicherheit der Arzneimitteltherapie relevant sein können.

    Die Aktualisierung des elektronische Medikationsplans (BEMA-Nr. eMP) ist mit 3 Punkten bewertet.

    Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung hat zur Einführung des elektronischen Medikationsplans einen Leitfaden entwickelt. Er soll als praktische Anleitung für die Handhabung des eMP in der Zahnarztpraxis dienen.

    Notfalldatenmanagement (NFDM)

    Das "Notfalldatenmanagement" (NFDM) ist eine weitere medizinische TI-Anwendung. Durch die auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) hinterlegten Daten sollen Ärzten, Zahnärzten oder auch Notfallsanitätern im Notfall - und unter bestimmten Voraussetzungen auch in regulären Behandlungssituationen - als Informationsquelle und Entscheidungshilfe dienen, indem sie schnell einen Überblick zu Vorerkrankungen, Medikation und möglichen medizinischen Zusammenhängen geben. Das NFDM ist eine freiwillige TI-Funktion, das heißt wichtige medizinische Notfalldaten werden von Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Krankenhäusern nur auf ausdrücklichen Wunsch des Patienten auf der eGK erfasst. Einzig Ärzte, Zahnärzte und deren Mitarbeiter sowie Angehörige bestimmter anderer Heilberufe wie Notfallsanitäter dürfen die Notfalldaten lesen – im Ernstfall auch ohne Einverständnis des Patienten, wenn er etwa bewusstlos ist.

    Im Notfalldatensatz können folgende Informationen gespeichert werden:

    • chronische Erkrankungen (zum Beispiel Diabetes, koronare Herzkrankheit) und wichtige frühere Operationen (zum Beispiel Organtransplantation),
    • regelmäßig eingenommene Medikamente (besonders, wenn sie vom Arzt verordnet werden),
    • Allergien und Unverträglichkeiten (besonders Arzneimittelallergien mit bekannter schwerer allergischer Reaktion),
    • weitere wichtige medizinische Hinweise (zum Beispiel Schwangerschaft oder Implantate) sowie
    • ergänzend Kontaktdaten von Angehörigen, die im Notfall benachrichtigt werden sollen, und von behandelnden Ärzten.

    Zum NFDM gehört außerdem der Datensatz "Persönliche Erklärungen", der in der zahnärztlichen Versorgung allerdings keine Rolle spielt und auf den Zahnärzte daher auch keinen Zugriff haben werden. Dort können ein Organspendeausweis, eine Patientenverfügung oder eine Vorsorgevollmacht hinterlegt werden.

    Die Aktualisierung des Notfalldatensatzes (BEMA-Nr. NFDM) ist mit 6 Punkten bewertet.

    Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung hat zur Einführung des NFDM einen Leitfaden für die Zahnarztpraxis entwickelt. Er beschreibt die Prozesse des NFDM, zum Beispiel das Ausfüllen des Notfalldatensatzes, die Nutzung im Notfall und in regulären Behandlungssituationen, die Aktualisierung und Löschung von Daten oder die Rechte der Patienten.

    Elektronische Patientenakte (ePA)

    Die gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, ihren Versicherten seit dem 1. Januar 2021 eine elektronische Patientenakte (ePA) anzubieten. Mit der ePA sollen Diagnose- und Behandlungsdaten fach- und sektorenübergreifend zwischen Behandlern einfach, schnell und sicher ausgetauscht werden. Ziel ist es, dass Ärzte ihre Patienten gezielter behandeln können und Doppeluntersuchungen durch den Einblick in die Krankheitsvorgeschichte vermieden werden.

    Voraussetzung dafür ist, dass der Patient die ePA wünscht. Die Nutzung der Akte ist freiwillig und kann jederzeit beendet, pausiert und wieder aufgenommen werden. Der Patient soll die Kontrolle darüber behalten, ob und welche Dokumente er durch den Behandler hochladen möchte und wem er für wie lange die Berechtigung erteilt, um auf die ePA zuzugreifen. Zugriffsrechte soll er jederzeit widerrufen können. Entscheidet der Patient, dass ein Dokument nicht mehr relevant ist oder für andere zur Verfügung stehen soll, kann er es von seinem Arzt vollständig löschen lassen.

    Denkbar sind folgende Informationen, die in der ePA gespeichert werden können:

    • Befunde (unter anderem Allergologie- und Laborbefunde)
    • Diagnosen
    • Fotodokumentationen
    • Pflegedokumentationen
    • Schwangerschafts- und Geburtsdokumentationen
    • Therapiedokumentationen

    Die erste zahnärztliche Anwendung für die ePA wird ab Januar 2022 das zahnärztliche Bonusheft sein. Als nächstes sogenanntes Medizinisches Informationsobjekt (MIO) ist für das Jahr 2022 der
    zahnärztliche Implantatpass geplant.

    ePA: Für Patienten freiwillig, für (Zahn-)Ärzte nicht
    Krankenhäuser sowie niedergelassene Ärzte und Zahnärzte müssen ihre gesetzlich versicherten Patienten künftig nicht nur darüber informieren, dass sie Anspruch auf Übermittlung von Behandlungsinformationen in die ePA haben, sondern auf Wunsch der Patienten die entsprechenden Dokumente auch in der Akte speichern. Ab dem 1. Juli 2021 müssen Kliniken und Praxen die notwendige technische Ausstattung wie einen E-Health-Konnektor (Produkttyp-Version 4) und elektronischen Heilberufsausweis vorhalten, um Daten in die ePA übertragen und auslesen zu können. Andernfalls droht gemäß gesetzlicher Vorgabe ein Honorarabzug von einem Prozent. Das erste Befüllen einer ePA (BEMA Nr. ePA1) ist mit 4 Punkten bewertet. Die Aktualisierung einer elektronischen Patientenakte (BEMA-Nr. ePA2) ist mit 2 Punkten bewertet.

    Hersteller und Betreiber müssen für ihre elektronische Patientenakte eine Zulassung bei der gematik beantragen. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens werden spezielle Testverfahren durchlaufen, in denen die Funktionsweise und die Sicherheit durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik geprüft wird. Die Sicherheit für den Nutzer soll unter anderem durch eine "Ende-zu-Ende"-Verschlüsselung beim Zugriff auf die Daten sichergestellt werden. Über die Einführung und Einzelheiten der ePA halten wir Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden.

    Um Zahnarztpraxen über die ePA zu informieren, hat die KZBV einen Infoflyer erstellt. Er beschreibt Funktionen und Möglichkeiten der ePA, die Nutzung in der Zahnarztpraxis und gibt Antworten auf wichtige Fragen, etwa zum Thema Datenschutz in Verbindung mit der ePA. Ein umfassender Leitfaden informiert darüber, wie Zahnarztpraxen die ePA nutzbringend in die Anamnese und Behandlung der Patienten einbinden können. Außerdem erhalten sie grundsätzliche Informationen über die ePA und werden mit potentiellen Fragestellungen vertraut gemacht, die sich möglicherweise mit Einführung der ePA ergeben.

    Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

    Über die Telematikinfrastruktur (TI) läuft inzwischen auch die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (AU). Aufgrund der Vielzahl der Beteiligten am AU-Verfahren (Ärzte/Zahnärzte, Krankenkassen, Arbeitgeber) wird die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) schrittweise eingeführt.

    1. Januar bzw. 1. Juli 2022: elektronischer Versand an die Krankenkassen
    Seit Jahresanfang 2022 sind die Arzt- und Zahnarztpraxen verpflichtet, die AU-Daten ihrer Patienten an die Krankenkassen in digitaler Form weiterzuleiten. Die Übermittlung erfolgt über die TI mithilfe des Dienstes für Kommunikation im Medizinwesen (KIM).

    Neben dem Kommunikationsdienst KIM und einem entsprechenden PVS-Modul benötigen die Praxen für die eAU einen E-Health-Konnektor und einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA). Der Grund: Der Gesetzgeber sieht vor, dass der Zugriff auf medizinische Daten, die über die TI und die elektronische Gesundheitskarte übermittelt werden, nur in Verbindung mit einem eHBA erfolgen darf, der über eine Möglichkeit zur sicheren Authentifizierung und über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügt. Rheinland-pfälzische Zahnärzte bestellen den eHBA bei der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz.

    1. Januar 2023: elektronischer Versand an die Arbeitgeber
    Ab Juli müssen auch die Daten an den Arbeitgeber digital weitergeben werden. Zuständig hierfür sind jedoch nicht die Praxen, sondern die Krankenkassen. Vertragszahnärzte sind jedoch weiterhin verpflichtet, ihren Patienten eine AU-Bescheinigung zur Weitergabe an den Arbeitgeber auf Papier auszudrucken.

    Weitere Informationen
    Für die Umsetzung der eAU in der Praxis und der damit verbundenen ICD-10-Diagnosekodierung finden Sie nähere Informationen auf dieser Seite. Ein Leitfaden der KZBV fasst zudem Grundlagen, Voraussetzungen und Rahmenbedingungen zur Nutzung des eAU in der Zahnarztpraxis kompakt und verständlich zusammen.

    Elektronisches Rezept (E-Rezept)

    Das elektronische Rezept (E-Rezept) ersetzt künftig das bisherige Rezeptformular "Muster 16" für alle Verordnungen von apothekenpflichtigen Arzneimitteln über die gesetzliche Krankenversicherung. Das "rosa Rezept" wird nur noch in Ausnahmefällen zum Einsatz kommen, zum Beispiel bei einer Störung/einem Ausfall der TI oder als Ersatzverfahren bei fehlender elektronischer Gesundheitskarte (eGK) oder bei Haus- und Heimbesuchen, wenn keine Verbindung zur TI besteht. Perspektivisch sollen alle veranlassten Leistungen, darunter auch Heilmittel, elektronisch verordnet werden.

    Einführung des E-Rezeptes
    Die Gesellschafterversammlung der gematik hat im Juni 2023 beschlossen, mit der verpflichtenden bundesweiten Einführung des E-Rezepts zum 1. Januar 2024 zu starten. Der Gesetzgeber hat zudem angekündigt, diese Verpflichtung mit einer Sanktionierung zu verknüpfen: Praxen, welche die Technik zum Ausstellen eines E-Rezepts ab 1. Januar 2024 nicht vorhalten, drohen neben einer Halbierung der monatlichen TI-Pauschale auch die Kürzung der Vergütung um pauschal ein Prozent.

    Das E-Rezept in der Zahnarztpraxis
    Um das E-Rezept nutzen zu können, benötigen Zahnarztpraxen einen E-Health-Konnektor, ein entsprechendes Modul im PVS und einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) zur qualifizierten elektronischen Signatur. Die Verordnung der Medikation erfolgt wie gewohnt. Das E-Rezept wird nun elektronisch über das Praxisverwaltungssystem (PVS) erstellt und durch den verordnenden Zahnarzt mithilfe seines persönlichen eHBA elektronisch signiert. Auf Wunsch des Patienten kann der QR-Code entweder als Papierausdruck ausgestellt oder an seine E-Rezept-App (hierfür braucht er eine kontaktlos nutzbare/NFC-fähige eGK sowie eine PIN der Krankenkasse) übermittelt werden. In der E-Rezept-App kann der Patient dann Informationen wie Hinweise zur Einnahme und Dosierung einsehen.

    Seit Anfang Juli 2023 sind die ersten Apotheken zudem technisch in der Lage, E-Rezepte per eGK einzulösen. Der Prozess der Verordnung endet für die Praxen nach der digitalen Signatur und dem Einstellen in den E-Rezept-Fachdienst. Der Vorgang wird somit insgesamt beschleunigt. Umstellungen im PVS sind für den neuen Einlöseweg nicht erforderlich.

    Die Apotheke wiederum ruft die im E-Rezept-Fachdienst gespeicherten Rezepte über die eGK des Patienten ab. Die eGK dient dabei nicht als Speicher, sondern als Schlüssel, mit dem die Apotheke auf die E-Rezepte des Patienten zugreifen kann. Nachdem der Patient seine eGK in der Apotheke in ein Kartenterminal gesteckt hat, startet eine Prüfung. Ist diese erfolgreich, übermittelt der E-Rezept-Fachdienst alle einlösbaren E-Rezepte der letzten 100 Tage für diesen Patienten an die Apotheke. Der Patient muss hierfür keine PIN am Kartenterminal eingeben.

    Ergänzende Hinweise zum E-Rezept

    • In der Startphase des Einlösewegs über die eGK ist es ratsam, dass Patienten zur Sicherheit weiter einen Tokenausdruck erhalten. Sollte das Einlösen per eGK in der Apotheke noch nicht möglich sein, kann das Medikament auf Grundlage des Patientenausdrucks ausgegeben werden.
    • Wenn der eHBA nicht funktionieren sollte, dürfen E-Rezepte nicht mit einer SMC-B signiert werden. Ersatzweise darf das Muster 16 verwendet werden.
    • Rezepte können nicht korrigiert werden. Bei fehlerhafter Eingabe wird das Rezept komplett gelöscht und neu erstellt.
    • Zahnarztpraxen sollten ihre Patienten künftig danach fragen, welchen Einlöseweg (eGK, E-Rezept-App oder Papierausdruck) sie wünschen.
    • Für jedes Medikament wird ein E-Rezept erstellt. Auf dem Tokenausdruck können aber bis zu drei Verordnungen in einem Sammelcode zusammengefasst werden.
    • Die Vorbereitung des E-Rezepts im PVS und das Ausstellen des Tokenausdrucks kann an das Praxispersonal delegiert werden. Die Signatur des E-Rezepts muss zwingend durch den verordnenden Zahnarzt mit dem persönlichen eHBA erfolgen.

    Weitere Informationen finden Sie hier

    Kommunikation im Medizinwesen (KIM)

    KIM (ehemals KOM-LE) ist die Kurzform der TI-Anwendung "Kommunikation im Medizinwesen". Der Dienst wurde für einen vertraulichen, (fälschungs)sicheren und schnellen Austausch von sensiblen medizinischen Informationen wie Befunde, Arztbriefe, Röntgenbilder oder Abrechnungen konzipiert. KIM ermöglicht den einrichtungs- und sektorenübergreifenden Austausch von elektronisch signierten Daten per E-Mail. Dabei werden die Daten vom Absender zum Empfänger "Ende-zu-Ende" verschlüsselt. KIM können alle Akteure nutzen, die an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sind, zum Beispiel Zahnarzt- und Arztpraxen, Apotheken und Krankenhäuser, aber auch Organisationen wie Kassen(zahn)ärztliche Vereinigungen, Krankenhausgesellschaften oder Krankenkassen. Für die Nutzung von KIM benötigen die Praxen einen E-Health-Konnektor und einen elektronischen Heilberufsausweis für die qualifizierte elektronische Signatur.

    Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung hat zur Einführung von KIM einen Leitfaden entwickelt. Darin finden Zahnarztpraxen Informationen, wie KIM beispielsweise bei dem Austausch von Daten, Dokumenten oder bei der Abrechnung unterstützen kann. Außerdem werden sie mit den Vorteilen vertraut gemacht, die sich durch den Einsatz von KIM für die Praxis und die Patienten ergeben.

    Elektronisches Beantragungs- & Genehmigungsverfahren (EBZ)

    Mit dem elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren Zahnärzte (EBZ) für Behandlungen in den Leistungsbereichen Kieferbruch/Kiefergelenkserkrankungen, Kieferorthopädie, Parodontalerkrankungen und Zahnersatz wird das herkömmliche Papierverfahren abgelöst. Künftig sind für diese Leistungsbereiche alle Anträge und offiziellen Mitteilungen der Praxen elektronisch an die Krankenkassen zu übermitteln. Die Kassen werden ihre Genehmigungen bzw. Ablehnungen der Behandlungspläne ebenfalls nur noch auf elektronischem Wege an die Praxen senden.

    Für wen ist die Teilnahme am EBZ Pflicht?
    Die Teilnahme am EBZ ist für alle vertragszahnärztlichen Praxen verbindlich. Die Pflicht ergibt sich aus den Vorgaben des Gesetzgebers im Sozialgesetzbuch und aus den daraus resultierenden Anpassungen des Bundesmantelvertrages – Zahnärzte (BMV-Z) durch die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und den GKV-Spitzenverband. In der Anlage 15 BMV-Z haben die Bundesmantelvertragspartner die nach § 87 Abs. 1 Satz 8 SGB V gesetzlich vorgegebene Grundsatzvereinbarung über ein elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren für Leistungsanträge nach den BEMA-Teilen 2-5 getroffen. Gleichzeitig haben sie die Anforderungen an ein elektronisches Verfahren in der Anlage 15b BMV-Z geregelt. Mit der 30. Änderungsvereinbarung zum BMV-Z haben sie zudem die notwendigen Anpassungen im BMV-Z vorgenommen.

    Welche technische Ausstattung wird benötigt?
    Das EBZ ist keine Anwendung der Telematikinfrastruktur (TI) im engeren Sinne. Für den Austausch der elektronischen Anträge zwischen der Zahnarztpraxis und der Krankenkasse wird jedoch der TI-Dienst KIM (Kommunikation im Medizinwesen) benötigt. Der Kommunikationsdienst ermöglicht einen datenschutzkonformen Austausch von E-Mails und medizinischen Dokumenten wie Befunde und Röntgenbilder über die TI. Neben KIM sind ein elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) und entsprechende Fachmodule im PVS notwendig.

    Wer bezahlt die technische Ausstattung?
    Die EBZ Module sind seit 01.01.2024 nicht mehr separat refinanzierbar.

    Wie funktioniert das EBZ?
    In der Anlage 15b BMV-Z werden die Anforderungen an das neue Verfahren beschrieben. Das betrifft sowohl das Standardverfahren bei der Antragstellung als auch Standardereignisse nach der Genehmigung. Die nachfolgende Broschüre fasst die wesentlichen Aspekte zusammen. Die PVS-Hersteller unterstützen zudem mit Schulungen.

    Was ist sonst noch wichtig?
    Mit dem digitalen Heil- und Kostenplan für prothetische Versorgungen gehen geänderte Befund- und Therapiekürzel einher. Die Änderungen sind nicht kompliziert und betreffen abgesehen von "bw", "pkw" und "t2w" vorrangig Suprakonstruktionen. Deren Kürzel sind jetzt strukturierter, aber die Praxen müssen sich umgewöhnen. Im Leistungsbereich Kieferorthopädie bringt das EBZ ebenfalls Neuerungen. Das bisherige Papierformular sieht viele Freitextfelder vor. An ihre Stelle treten im digitalen Antrag zunächst Felder mit hinterlegten Auswahllisten, zum Beispiel für Diagnose, Therapie und Geräte, aus denen das Zutreffende auszuwählen ist. Erst wenn das Gesuchte nicht in einer Auswahlliste zu finden ist, werden Angaben im Freitextfeld gemacht.

    Welche Informationen erhält der Patient künftig bei einer Zahnersatz-Versorgung?
    Bei einer Versorgung mit Zahnersatz händigt der Zahnarzt dem Patienten in Zukunft nicht mehr den herkömmlichen und für Laien komplexen Heil- und Kostenplan aus, sondern eine Patienteninformation mit allen für ihn relevanten Inhalten (Vordrucke 3c, 3d und 3e der Anlage 14a BMV-Z). Diese Patienteninformation enthält auch die erforderlichen Erklärungen des Patienten zu Aufklärung und Einverständnis mit der geplanten Behandlung. Die Behandlung sollte bei der Krankenkasse erst beantragt werden, wenn der Patient diese Information unterschrieben hat.

    Welche Vorteile bietet das EBZ?
    Mit dem EBZ bringt die TI einen ganz konkreten Nutzen für die Zahnarztpraxen. Durch die Digitalisierung des nicht mehr zeitgemäßen und ressourcenverbrauchenden Papierverfahrens wird der gesamte Beantragungsprozess beschleunigt. Die Erfahrungen aus der Pilotphase sind vielversprechend: Mit einem Mausklick wird eine Behandlungsplanung verschickt und, bei einem Standardantrag, zeitnah von der Krankenkasse digital genehmigt. Das Verfahren ist so aufgesetzt, dass Praxen einen elektronischen Antragsdatensatz direkt und sicher über KIM an die Krankenkasse übermitteln. Diese spielt einen ebenfalls elektronischen Antwortdatensatz via KIM zurück an die Praxis. Das PVS verarbeitet die Daten automatisch. Änderungen werden direkt übernommen.

    Komfortsignatur für eAU und E-Rezept

    Mit der Einführung des E-Rezeptes und der eAU sind Zahnärztinnen und Zahnärzte gefordert, Signaturen mit ihrem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) zu erzeugen.

    Die Signatur wird über das Praxisverwaltungssystem (PVS) in Kombination mit einem Kartenterminal ausgelöst. Um nicht für jedes einzelne Dokument den eHBA in ein Kartenterminal stecken und die PIN eingeben zu müssen, gibt es die Komfortsignatur. Mit ihr kann der eHBA für bis zu 24 Stunden für die Signatur von bis zu 250 Dokumenten aktiviert werden.

    Nach der Aktivierung verbleibt der eHBA während der Arbeitszeit der Zahnärztin bzw. des Zahnarztes in einem Kartenterminal, das an einem sicheren Ort (zum Beispiel einen verschlossenen Raum) platziert werden sollte. Immer dann, wenn ein Dokument signiert werden muss, kann die Zahnärztin oder der Zahnarzt über das PVS auf den eHBA zugreifen. Die Signatur kann so an jedem mit dem PVS vernetzten Arbeitsplatz in der Praxis per Mausklick ausgelöst werden. Eine erneute PIN-Eingabe am Kartenterminal ist nicht erforderlich. Wenn die Komfortsignatur genutzt wird, muss daher nicht in jedem Behandlungszimmer ein Kartenterminal stehen.

    Wie die Komfortsignatur in der Praxis eingesetzt werden kann, erklärt die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung in einer Praxisinformation. Die Komfortsignatur steht als neue Signaturvariante im Mittelpunkt dieser Information, die sich aber auch als allgemeine Einführung in die qualifizierte elektronische Signatur (QES) und die weiteren Signaturvarianten versteht. Dementsprechend werden Grundlagen der QES und Unterschiede in den Signaturvarianten erklärt, bevor die Komfortsignatur in den Fokus rückt.

    Sie haben Fragen?

    Hotline für die
    eGK und TI-Anbindung

    Tel.: 06131 8927-333
    egk (at) kzvrlp.de

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