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    Einführung der elektronischen Patientenakte („ePA für alle“)

    Nach der Erprobung der neuen „ePA für alle“ in den Modellregionalen startet nun die bundesweite Einführung: Ab dem 29. April 2025 können Zahnärztinnen und Zahnärzte die ePA freiwillig nutzen, sofern sie das entsprechende Modul „ePA 3.0“ für ihr Praxisverwaltungssystem (PVS) erhalten und installiert haben. Die PVS-Hersteller werden, sofern noch nicht geschehen, den Praxen das notwendige Software-Update sukzessive bereitstellen. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an Ihren PVS Hersteller.

    Ab 1. Oktober 2025 wird die Nutzung der ePA für alle Zahnarztpraxen verpflichtend. Bitte nutzen Sie diese Zeit, sich mit der ePA vertraut zu machen und testen Sie die Funktionen, sobald Ihre Praxis technisch dazu in der Lage ist. Für die Nutzung der ePA sind derzeit die BEMA-Nrn. ePA1 (Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte) und ePA2 (Aktualisierung elektronische Patientenakte) abrechenbar.

    Die Finanzierung erfolgt über die monatliche TI-Pauschale, die Praxen seit Juli 2023 erhalten und deren Höhe von Praxisgröße, Ausstattungsgrad, Zeitpunkt der Erstausstattung und Zeitpunkt des Konnektorentauschs abhängt. Mit dieser Pauschale, die das Bundesgesundheitsministerium (BMG) per Rechtsversordnung festgelegt hat, sollen alle Kosten abgedeckt sein, die Praxen durch die Telematikinfrastruktur entstehen. Um die Pauschale in voller Höhe zu erhalten, müssen Praxen nachweisen, dass sie alle vorgegebenen TI-Anwendungen wie eRezept, eAU und ePA erfüllen. Laut dem BMG drohen Praxen bezüglich der ePA allerdings zunächst keine Sanktionen.

    Die PVS-Hersteller sind verpflichtet, für die „ePA für alle“ ihre Software von der gematik zertifizieren zu lassen. Nur Systeme, die das Verfahren zur Konformitätsbewertung (KOB) erfolgreich durchlaufen haben, dürfen für die Abrechnung eingesetzt werden. Das BMG hat gegenüber den Gesellschaftern der gematik bestätigt, dass das Abrechnungsverbot aufgrund der KOB-Erfordernis bis zum 1. Januar 2026 ausgesetzt werden soll. Praxen dürfen demnach bis Ende 2025 ihre Abrechnung auch mit einem PVS durchführen, das noch kein KOB-Zertifikat hat.

    Wir informieren Sie aktuell auf unseren digitalen Kanälen. Die KZBV hat zudem eine Themenseite zur ePA unter https://www.kzbv.de/epa-fuer-alle/ eingerichtet.

    Bei Fragen wenden Sie sich gerne an unsere TI-Hotline (06131 8927-333) oder schreiben Sie eine Mail an egk (at) kzvrlp.de.

     

     

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