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    Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung

    Aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung muss dem Zulassungsausschuss ab sofort beim Antrag auf Zulassung oder Anstellungsgenehmigung der Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung vorgelegt werden. Den Gesetzestext finden Sie in § 95e SGB V.

    Die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen betragen

    • für eine Einzelpraxis oder Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) ohne angestellte Zahnärzte 3 Millionen Euro pro Versicherungsfall und 6 Millionen Euro für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden,
    • für eine Einzelpraxis oder BAG mit (mindestens) einem angestellten Zahnarzt oder für ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) 5 Millionen Euro pro Versicherungsfall und 15 Millionen Euro für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden. Bei mehreren MVZ derselben Trägergesellschaft ist ein gesonderter Nachweis für jedes einzelne MVZ erforderlich.

    Der Versicherungsnachweis muss sich demnach auf folgende Personen erstrecken, die in der Praxis bzw. im MVZ vertragszahnärztlich tätig sind oder tätig werden sollen:

    • Vertragszahnärzte bzw. Zulassungsbewerber,
    • angestellte Zahnärzte i.S.v. § 32 b Zahnärzte-ZV,
    • ermächtigte Zahnärzte.

    Der Nachweis erstreckt sich jedoch nicht auf Vorbereitungs-und Entlastungsassistenten. Diese sind allerdings aufgrund berufsrechtlicher Vorschriften zum Abschluss einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet.

    Bitte beachten Sie: Liegt keine ordnungsgemäße Versicherungsbescheinigung vor, darf der Zulassungsausschuss die beantragte Zulassung bzw. Anstellungsgenehmigung nicht erteilen.

    Die Zulassungsausschüsse sind nach dem neuen Gesetz ferner dazu verpflichtet, bis spätestens zum 20. Juli 2023 die bei ihnen zugelassenen Vertragszahnärzte, Medizinischen Versorgungszentren, Berufsausübungsgemeinschaften und ermächtigten Zahnärzte aufzufordern, das Bestehen eines ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes durch eine Versicherungsbescheinigung nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nachzuweisen. Der Nachweis muss innerhalb einer Frist von drei Monaten erfolgen. Die Geschäftsstelle unseres Zulassungsausschusses wird Sie diesbezüglich gesondert anschreiben.

    (Meldung aktualisiert am 08.11.2021)

     

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