Aktuelle Meldungen

Aktuelle Meldungen

Schnellsuche

Startseite > 

Schnellsuche

    Ersatzverfahren bei eAU und eRezept

    Verpflichtender Start von eAU und eRezept am 01.01.2022

    Nach aktueller Gesetzeslage sind die Vertragszahnarztpraxen verpflichtet, ab dem 01.01. 2022 über die Telematikinfrastruktur die elektronische Übermittlung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an die Krankenkassen (eAU) und die elektronische Verordnung von Arzneimitteln (eRezept) zu nutzen (vgl. Rundschreiben 4/21 und 5/21 sowie www.kzvrlp.de).

    Bei beiden Anwendungen kommt es aktuell zu einer Vielzahl an technischen Fehlern und Problemen. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) geht deshalb davon aus, dass die Anwendungen zum 01.01.2022 nicht flächendeckend genutzt werden können und der Betrieb vieler Zahnarztpraxen bei der Einführung der Anwendungen erheblich gestört wird.

    Die KZBV weist daher auf definierte Ausnahmefälle hin, die es den Zahnarztpraxen ermöglichen, weiter mit den bisherigen Papierformularen zu arbeiten. Demnach gilt: Sofern die technischen Voraussetzungen vorliegen, müssen die Zahnarztpraxen ab dem 01.01.2022 die Daten für eAU und eRezept digital ausstellen und übermitteln. Ist dies nicht gegeben und liegen die Gründe nicht in der Verantwortung der Zahnarztpraxis, weil etwa die notwendigen Dienste und Komponenten nicht fehlerfrei funktionieren bzw. nicht lieferbar sind oder die erforderlichen Updates des Praxisverwaltungssystems (noch) nicht verfügbar sind, sind die Praxen solange von der Verpflichtung zur Nutzung von eAU und eRezept befreit, bis die technischen Voraussetzungen vorliegen. In diesen Ausnahmefällen muss auf das papiergebundene Ersatzverfahren zurückgegriffen werden:

    1. Die Arbeitsunfähigkeitsdaten können unter Verwendung der im Praxisverwaltungssystem hinterlegten Formulare ausgedruckt und über die Versicherten an die Krankenkasse übermittelt werden.  
    2. Für die Verordnungsdaten kann die Zahnarztpraxis ersatzweise das Arzneiverordnungsblatt gemäß Anlage 14a zum BMV-Z (Muster 16) verwenden.

    Aufgrund der bestehenden Gesetzeslage weist die KZBV ferner darauf hin, dass die Vorbereitungen zur Einführung der eAU und des eRezept mit Nachdruck fortgeführt bzw. begonnen werden müssen. Insbesondere sollten zeitnah die Updates für die Praxisverwaltungssysteme sowie der elektronische Heilberufsausweis und der für die eAU erforderliche KIM-Dienst bestellt und installiert werden. Der KIM-Dienst ist zudem für die bevorstehende erste zahnärztliche digitale Anwendung – das elektronische Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) – unerlässlich.

    Lesen Sie hier die vollständige Information der KZBV.

     

     

     

    Online-Abrechnung

    Bitte klicken Sie hier, um zur Online-Einreichung zu gelangen. Eine Anmeldung im Bereich "KZV Intern" ist nicht erforderlich.

    Melden Sie sich zum ersten Mal an?
    Wenn Sie sich bisher noch nicht auf unserer Webseite angemeldet haben, klicken Sie bitte hier, um mit dem Ihnen zugesendeten AuthCode ein Benutzerprofil zu erstellen.