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    E-Rezept: Flächendeckende Einführung steht bevor

    Der flächendeckenden Einführung des elektronischen Rezepts (E-Rezept) steht nach Ansicht der gematik nichts mehr im Weg. Die Gesellschafterversammlung hat am 22. Juni 2023 die bundesweite Einführung des E-Rezepts verpflichtend zum 1. Januar 2024 beschlossen. Einen gestuften Rollout wird es nicht mehr geben. Hierfür hatte sich die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) ausgesprochen. Zugleich hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) angekündigt, die Einführung des E-Rezeptes zum 1. Januar 2024 mit einer Sanktionierung zu verknüpfen. Zahnarztpraxen müssen deshalb nun aktiv werden und Erfahrungen mit der elektronischen Verordnung sammeln.

    Ab Juli wird laut gematik die Nutzung des E-Rezepts zudem vereinfacht. Dann soll es in den ersten Apotheken möglich sein, E-Rezepte mit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) einzulösen. Bis Ende Juli soll ein Großteil der Apotheken in Deutschland bereit sein, Rezepte auf diesem Weg entgegenzunehmen. Mit einer bundesweiten Verfügbarkeit in allen Apotheken ist im Oktober zu rechnen. Damit der neue Einlöseweg möglichst schnell und stabil flächendeckend bereitsteht, wird er laut KZBV in den ersten Juliwochen mit ausgewählten Praxen und Apotheken getestet.

    Künftig stehen also drei Optionen zur Einlösung des E-Rezepts zur Auswahl:

    • eGK
    • E-Rezept-App der gematik
    • Papierausdruck

    Einlösen des Rezepts über die eGK
    Für Zahnarztpraxen hat der neue Einlöseweg den Vorteil, dass künftig in den meisten Fällen – wie von vielen Praxen gewünscht – auf den Patientenausdruck ("Tokenausdruck") verzichtet werden kann, solange der Patient diesen nicht ausdrücklich wünscht. Der Prozess der Verordnung endet für die Praxen dann nach der digitalen Signatur und wird somit beschleunigt. Weitere Klicks im Praxisverwaltungssystem und das Ausdrucken entfallen. Umstellungen in der Praxissoftware oder in den Arbeitsabläufen sind für den neuen Einlöseweg nicht erforderlich.

    Die Apotheke wiederum ruft die im E-Rezept-Fachdienst gespeicherten Rezepte über die eGK des Patienten ab. Die eGK dient dabei nicht als Speicher, sondern hat die Funktion eines Schlüssels, mit dem die Apotheke auf die E-Rezepte des Patienten zugreifen kann. Nachdem der Patient seine eGK in der Apotheke in ein Kartenterminal gesteckt hat, startet eine Prüfung (VSDM ++). Ist diese erfolgreich, übermittelt der E-Rezept-Fachdienst alle einlösbaren E-Rezepte der letzten 100 Tage für diesen Patienten an die Apotheke. Der Patient muss hierfür keine PIN am Kartenterminal eingeben.

    Die KZBV empfiehlt: Wenn Praxen den neuen Einlöseweg nutzen wollen, sollten sie Patienten zur Sicherheit anfangs weiter einen Tokenausdruck mitgeben. Sollte das Einlösen mittels eGK in der Apotheke nicht möglich sein, kann das Medikament auf Grundlage des Patientenausdrucks ausgegeben werden. Das erspart der Praxis und dem Patienten Zeit bzw. Wege.

    Zahnarztpraxen, die bislang noch keine Erfahrungen mit dem E-Rezept gesammelt haben, sollten zeitnah beginnen, die Anwendung in ihre Praxisabläufe einzubinden. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber im aktuell vorliegenden Entwurf zum Digital-Gesetz (DigiG) vorsieht, die verpflichtende Einführung des E-Rezeptes zum 1. Januar 2024 mit einer Sanktionierung zu verknüpfen: Praxen, welche die erforderliche Technik zum Ausstellen eines E-Rezepts nicht vorhalten, wird die Vergütung pauschal um ein Prozent gekürzt, bis der Nachweis erbracht wird, dass die Praxis "E-Rezept-ready" ist. Für diesen Zeitraum wird zudem die monatliche TI-Pauschale der Praxis halbiert. 

    Notwendige Komponenten
    Zahnarztpraxen benötigen folgende Komponenten, um E-Rezepte auszustellen:

    • Aktualisierung der Praxissoftware
      Die Praxissoftware muss die E-Rezept-Funktionalität unterstützen. Die Hersteller helfen bei der Integration.  
    • Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)
      Alle Zahnärztinnen und Zahnärzte, die E-Rezepte erstellen, benötigen ihren eigenen einsatzbereiten elektronischen Heilberufsausweis. Die zugehörige PIN muss bekannt sein.
    • Update des Konnektors
      Weil die Zahl der Arbeitsprozesse, bei denen elektronische Signaturen ausgelöst werden, zunimmt, sollten Praxen die Einrichtung der Komfortsignatur prüfen. Hierfür ist ein Update auf den Konnektor PTV4+ erforderlich. Ohne diese Aktualisierung muss bei jeder Signatur eines E-Rezepts die PIN des eHBA eingegeben werden.  
    • Weitere(s) Kartenlesegerät(e)
      In mindestens einem Behandlungszimmer bzw. an mindestens einem Arbeitsplatz sollte ein zusätzliches Kartenlesegerät aufgestellt werden, um zu vermeiden, dass für jede einzelne Signatur das Kartenlesegerät am Empfang verwendet werden muss. Auch für die Nutzung der Komfortsignatur sind mindestens zwei Kartenlesegeräte notwendig.  
    • Druckereinstellungen
      Für die QR-Codes auf dem Patientenausdruck (Tokenausdruck) ist ein Drucker mit feiner Auflösung (Laser- oder Tintenstrahldrucker mit mind. 300 dpi) erforderlich. Der Ausdruck erfolgt auf "normalem" weißen Druckerpapier (DIN A4 oder DIN A5).
    • Test-E-Rezept
      Um die Funktionen des E-Rezepts kennenzulernen, hat die gematik ein Test-E-Rezept mit fiktiven Versichertendaten bereitgestellt. Zahnarztpraxen können so überprüfen, ob sie "E-Rezept ready" sind. Hier geht es zur Bedienungsanleitung.

    Weitere Informationen zum E-Rezept finden Sie auf der KZBV-Themenseite unter www.kzbv.de/e-rezept. Dort finden sich unter anderem ein Leitfaden, ein Erklärvideo und ein Fragen-Antworten-Katalog, der regelmäßig aktualisiert wird. Die gematik hat Informationen für Zahnarztpraxen unter www.gematik.de/anwendungen/e-rezept zusammengestellt.

     

     

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