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    Amalgamverbot und Neubewertung der BEMA-Nr. 13

    Ab dem 1. Januar 2025 ist die EU-Verordnung, nach der Dentalamalgam – mit Ausnahme in hinreichend medizinisch begründeten Fällen – nicht mehr verwendet werden darf, umzusetzen. Damit dürfen Zahnarztpraxen Amalgam im Regelfall nicht mehr als Füllungsmaterial nutzen.

    Das Amalgamverbot führt dazu, dass die bestehenden Regelungen zum Sach­leistungsprinzip in Verbindung mit der Mehrkostenregelung nicht mehr fortgeführt werden konnten. Die Vertragspartner auf Bundesebene, die Kassenzahnärztliche Bundesver­einigung und der GKV­-Spitzenverband, waren gefordert, die Regelungen anzupassen. Die Anpassungen führten dazu, dass zum 1. Januar 2025 die BEMA­-Nummern 13 e bis h und damit die Ausnahmeregelung für Kompositfüllungen im Seitenzahnbereich entfallen sind und die BEMA­-Nummern 13 a bis d besser bewertet wurden. Die Mehrkos­tenregelung nach § 28 Abs. 2 SGB V für adhäsi­ve Füllungen bleibt erhalten.


    Was bedeutet dies in der Praxis?

    • Die Behandlungsrichtlinie gilt unverändert fort.
    • Der grundsätzliche Anspruch auf eine zuzah­lungsfreie Füllung gemäß § 28 Abs. 2 SGB V für die Versicherten bleibt ebenso bestehen wie die Mehrkostenregelung.
    • Die BEMA­-Nummern 13 a bis d sind ab dem 1. Januar 2025 wie folgt bewertet:
       
    Bema-Nr.Punkte ab 01.01.2025
    13 a (einflächig)33
    13 b (zweiflächig)41
    13 c (dreiflächig)53
    13 d (mehr als dreiflächig oder Eckenaufbau im Frontzahnbereich
             unter Einbeziehung der Schneidekante)
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    Vertragszahnärztliche Füllungsmaterialien

    In der vertragszahnärztlichen Versorgung ist das Wirtschaftlichkeitsgebot weiterhin zu beachten. Für Füllungen können grundsätzlich alle anerkannten, erprobten und gemäß der medizinischen Indikation geeigneten plastischen Füllungsmaterialien verwendet werden. Im Rahmen des Sachleistungsprinzips sind das:

    • im Frontzahnbereich: adhäsiv befestigte Füllungen
    • im Seitenzahnbereich: selbstadhäsive Materialien, die ohne zusätzliches Adhäsiv in einem separaten Arbeitsschritt auskommen
      Ausnahme: Kann im Seitenzahnbereich eine Kavität mit selbstadhäsiven Materialien nicht lege artis versorgt werden, gehören Bulkfill-Komposite zur Regelversorgung (ohne Zuzahlung des Patienten).


    Mehrkosten

    Versicherte haben gemäß § 28 Abs. 2 SGB V Anspruch auf eine zuzahlungsfreie Füllung entsprechend den Richtlinien. Wählen Versicherte eine höherwertige Versorgung, müssen sie die Mehrkosten selbst tragen. Die Kassen übernehmen nur die Kosten gemäß den Bema-Nummern 13 a bis d. Folgende Füllungen gehen über die vertragszahnärztliche Versorgung hinaus:

    • Füllungen in Mehrfarbentechnik zur ästhetischen Optimierung
    • adhäsiv befestigte Füllungen im Seitenzahnbereich (Ausnahme: Bulkfill-Komposite)
    • Einlagefüllungen
    • Goldhämmerfüllungen


    Materialien

    Welches konkrete Füllungsmaterial aus allen er­probten und praxisüblichen Materialien auszu­wählen ist, wird weiterhin von der Vertragszahn­ärztin bzw. dem Vertragszahnarzt entschieden. Folgende Materialien stehen aktuell zur Verfügung:

    Selbstadhäsive MaterialienMaterialien mit zusätzlichem Haftvermittler
    • Glasionomerzemente
      - hochvisköser Glasionomerzement/Glashybrid
      - Kunststoffmodifizierte Glasionomerzemente
      - GIZ-Komposit-Hybrid
      - Glascarbomer
    • Selbstadhäsive Komposite
    • Alkasite (ohne Primer)
    • Kompositmaterialien einschließlich Bulkfill-Komposite
    • Kompomere
    • Alkasite (mit Primer)

     

     

     

    Weitere Informationen

    - Beschluss des Bewertungsausschusses zur BEMA-Nr. 13
    - KZBV: Patienteninformation "Füllungsmaterialien" (externer Link)
    - Webinar von Dr. Christine Ehrhardt, Vorsitzende des Vorstandes der KZV RLP
    - Webinar "Das Amalgam-Aus - was jetzt?"der DGZ und der APW mit Prof. Dr. Roland Frankenberger

    Praxisplakat zum Download und Ausdrucken (DIN A4-Format)

     

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