Angestellte Zahnärzte

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    Beschäftigung von angestellten Zahnärzten

    Ein Vertragszahnarzt kann nach der Zulassungsverordnung Zahnärzte anstellen. Details zur zulässigen Höchstzahl angestellter Zahnärzte regelt der Bundesmantelvertrag:

    • Ein Vertragszahnarzt mit Vollzulassung kann drei vollzeitbeschäftigte Zahnärzte bzw. teilzeitbeschäftigte Zahnärzte in entsprechendem Umfang anstellen.
    • Hat der Vertragszahnarzt nur eine "halbe" Zulassung, kann er Zahnärzte im Umfang von insgesamt einer Vollzeitstelle beschäftigen.
    • Will der Vertragszahnarzt mehr Zahnärzte beschäftigen, kann er dies bis zu einer Obergrenze von vier Zahnärzten (bei Vollzulassung) bzw. zwei Zahnärzten (bei Teilzulassung) tun. Er muss dann jedoch nachweisen, dass und wie er die persönliche Praxisführung gewährleistet.

    Voraussetzung für die Anstellung sind ferner: Der angestellte Zahnarzt muss die zweijährige Vorbereitungszeit absolviert haben und er muss ins Zahnarztregister eingetragen sein. Und: Die Beschäftigung eines angestellten Zahnarztes ist vom Zulassungsausschuss zu genehmigen. Der Antrag auf Genehmigung muss der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses mindestens vier Wochen vor der Sitzung vorliegen, in der der Zulassungsausschuss über den Antrag entscheiden soll. Bitte beachten Sie auch, dass nach der Zulassungsverordnung Antragsgebühren für die Genehmigung anfallen. Endet die Beschäftigung des angestellten Zahnarztes, muss dies vom Zulassungsausschuss festgestellt werden. Alle notwendigen Anträge finden Sie auf dieser Seite.

    Meldung von Schwangerschaften

    Erwartet eine angestellte Zahnärztin ein Kind, unterliegt sie dem Mutterschutzgesetz. Nach Bekanntmachung der Schwangerschaft darf sie nicht mehr im invasiven und infektiösen Bereich der Zahnarztpraxsis beschäftigt werden. Verboten sind diejenigen Tätigkeiten, die das Risiko von direktem Blut-, Speichel-, oder Serumkontakt bergen oder die mit kontaminierten stechenden, schneidenden oder bohrenden Instrumenten ausgeführt werden. Das Verbot gilt selbst dann, wenn die Schwangere den Wunsch nach Weiterbeschäftigung äußert. Damit besteht faktisch ein Beschäftigungsverbot, zumindest aber eine Beschäftigungseinschränkung.

    Für Praxisinhaber ist es wichtig zu wissen, dass sie Schwangerschaften von angestellten Zahnärztinnen bzw. damit verbundene Beschäftigungsverbote nach Bekanntwerden unverzüglich der KZV Rheinland-Pfalz mitteilen müssen. Bitte nutzen Sie hierfür nicht obiges Formular zur Beendigung der Genehmigung. Eine informelle Anzeige per E-Mail oder Brief genügt.

    Wird für die angestellte Zahnärztin während des Berufsverbotes, des Mutterschutzes oder des Elternzeit eine Vertretung beschäftigt, muss auch diese der KZV Rheinland-Pfalz gemeldet werden.
     

    Sie haben Fragen?

    Petra Krug
    Tel.: 06131 8927-205
    petra.krug (at) kzvrlp.de

    Ralf Seib
    Tel.: 06131 8927-145
    ralf.seib (at) kzvrlp.de
     

    Online-Abrechnung

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