Parodontologie

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    Die neue PAR-Richtlinie

    Systematische Parodontitis-Behandlung ab 1. Juli 2021

    Am 1. Juli 2021 ist die neue Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur systematischen Behandlung von Parodontitis (PAR) in Kraft getreten und weitgehend die veraltete Behandlungsrichtlinie ersetzt. Mit der neuen PAR-Richtlinie wurde das vertragszahnärztliche Leistungsangebot erweitert und an den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst. Gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten mit Parodontalerkrankungen können nun von einer erweiterten Diagnostik und Behandlung profitieren.

    Die Leistungen

    Die KZBV und der GKV-Spitzenverband haben sich auf neue Leistungen, deren Bewertung und Abrechnungsbestimmungen geeinigt. Der Teil 4 des BEMA wird hierdurch insgesamt neu gefasst. Die Überschrift lautet nun "Teil 4 Systematische Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen" und wurde damit an die in der PAR-Richtlinie gewählte Terminologie angepasst.

    Was gilt für die Abrechnung?

    Die erbrachten PAR-Leistungen werden nicht mehr am Ende der Behandlung abgerechnet. Die erste Abrechnung erfolgt frühestens nach Abschluss der AIT über die Monatsabrechnung. Ab diesem Zeitpunkt ist jede weitere Leistung monatlich abrechenbar. Zu jeder Leistung ist der Behandlungstag anzugeben.

    Neufassung BEMA-Nr. 04

    Erhebung Parodontaler Screening-Index

    1. Die Messung des Parodontalen Screening-Index (PSI) bei Versicherten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgt an den Indexzähnen 11, 16, 26, 31, 36, 46 bzw. bei deren Fehlen an den benachbarten bleibenden Zähnen. Der Durchbruch dieser Zähne sollte abgeschlossen sein. Die Messung des PSI bei Versicherten ab Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgt an allen vorhandenen Zähnen mit Ausnahme der Weisheitszähne.

    2. Die Befunderhebung wird mittels einer Messsonde (WHO-Sonde) mit halbkugelförmiger Spitze und Markierung (schwarzes Band zwischen 3,5 und 5,5 mm) durchgeführt. Zur Erhebung ist das Gebiss in Sextanten eingeteilt. Aufgezeichnet wird der höchste Wert je Sextant:

    • Code 0 = schwarzes Band bleibt vollständig sichtbar (Sondierungstiefe < 3,5 mm), keine Blutung, kein Zahnstein und keine defekten Restaurationsränder
    • Code 1 = schwarzes Band bleibt vollständig sichtbar (Sondierungstiefe < 3,5 mm), Blutung auf Sondieren, kein Zahnstein und keine defekten Restaurationsränder
    • Code 2 = schwarzes Band bleibt vollständig sichtbar (Sondierungstiefe < 3,5 mm), Zahnstein und/oder defekte Restaurationsränder
    • Code 3 = schwarzes Band bleibt teilweise sichtbar (Sondierungstiefe 3,5 mm - 5,5 mm)
    • Code 4 = schwarzes Band verschwindet ganz (Sondierungstiefe > 5,5 mm)

    Wird an einem Parodontium ein Wert von Code 4 gemessen, wird für den Sextanten die Messung beendet und für den Sextanten ein Wert von Code 4 eingetragen. Sextanten ohne oder mit nur einem Zahn werden durch ein „X“ kenntlich gemacht. Klinische Abnormitäten (z. B. Furkationsbeteiligungen, mukogingivale Probleme, Rezessionen von 3,5 mm und mehr, Zahnbeweglichkeit) werden durch einen Stern „*“ gekennzeichnet.

    3. Der Versicherte erhält eine Information über das Untersuchungsergebnis, den möglichen Behandlungsbedarf, die Notwendigkeit zur Erstellung eines klinischen und eines röntgenologischen Befunds sowie zur Stellung der Diagnose. Diese Informationen erfolgen in einer für den Versicherten verständlichen Art und Weise auf dem Vordruck 11 der Anlage 14a zum BMV-Z.

    4. Die Leistung nach Nr. 04 kann in einem Zeitraum von zwei Jahren einmal abgerechnet werden. Sie kann nicht während einer systematischen Behandlung von Parodontitis und anderer Parodontalerkrankungen abgerechnet werden.

    Bewertungszahl: 12

    Neufassung Ziffer 2 zu BEMA-Nr. 174

    Die Leistungen nach Nrn. 174 a und 174 b können je Kalenderhalbjahr einmal abgerechnet werden. Neben den Leistungen nach Nrn. 174 a und 174 b können am selben Tag erbrachte Leistungen nach Nrn. IP 1, IP 2, FU 1, FU 2, MHU, UPT a und UPT b nicht abgerechnet werden.

    Neufassung BEMA-Nr. 4

    Die Gebührenposition 4 (Befundaufnahme und Erstellen eines Heil- und Kostenplanes bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums) wird umbenannt in "Befunderhebung und Erstellen eines Parodontalstatus". Damit wird die Bezeichnung "Parodontalstatus" aus § 3 PAR-Richtlinie übernommen. Mit der Gebühr werden Anamnese, Befunderhebung, Diagnose und Dokumentation gemäß § 3 PAR-Richtlinie abgerechnet. Der mit der neuen Leistung im Vergleich zur gegenwärtigen Leistungsposition verbundene höhere Aufwand wird durch eine Anhebung der Punktzahl berücksichtigt.

    Bewertungszahl: 44

    Aufklärungs- und Therapiegespräch (ATG)

    Das Parodontologische Aufklärungs- und Therapiegespräch umfasst die Information des Versicherten über den Befund und die Diagnose, die Erörterung von gegebenenfalls bestehenden Therapiealternativen und deren Bedeutung zur Ermöglichung einer gemeinsamen Entscheidungsfindung über die nachfolgende Therapie einschließlich der Unterstützenden Parodontitistherapie, die Information über die Bedeutung von gesundheitsbewusstem Verhalten zur Reduktion exogener und endogener Risikofaktoren sowie die Information über Wechselwirkungen mit anderen Erkrankungen.

    Neben der Leistung nach Nr. ATG kann eine Leistung nach Nr. Ä1 in derselben Sitzung nicht abgerechnet werden.

    Bewertungszahl: 28

    Mundhygieneunterweisung (MHU)

    1. Die Patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung erfolgt im zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nr. AIT und umfasst folgende Leistungen:

    • Mundhygieneaufklärung; hierbei soll in Erfahrung gebracht werden, über welches Wissen zu parodontalen Erkrankungen der Versicherte verfügt, wie seine Zahnpflegegewohnheiten aussehen und welche langfristigen Ziele bezogen auf seine Mundgesundheit der Versicherte verfolgt
    • Bestimmung des Entzündungszustands der Gingiva
    • Anfärben von Plaque
    • Individuelle Mundhygieneinstruktion
    • Praktische Anleitung zur risikospezifischen Mundhygiene; hierbei sollten die individuell geeigneten Mundhygienehilfsmittel bestimmt und deren Anwendung praktisch geübt werden

    2. Die Mundhygieneunterweisung soll in einer die jeweilige individuelle Versichertensituation berücksichtigenden Weise erfolgen.

    3. Neben der Leistung nach Nr. MHU kann eine Leistung nach Nr. Ä1 in derselben Sitzung nicht abgerechnet werden.

    Bewertungszahl: 45

    Antiinfektiöse Therapie (AIT)

    a) je behandeltem einwurzeligen Zahn

    b) je behandeltem mehrwurzeligen Zahn

    1. Gegenstand der antiinfektiösen Therapie ist die Entfernung aller supragingivalen und klinisch erreichbaren subgingivalen weichen und harten Beläge (Biofilm und Konkremente) bei Zahnfleischtaschen mit einer Sondierungstiefe von 4 mm oder mehr. Die Maßnahme erfolgt im Rahmen eines geschlossenen Vorgehens und sollte nach Möglichkeit innerhalb von vier Wochen abgeschlossen werden.
    2. Bei besonders schweren Formen der Parodontitis, die mit einem raschen Attachmentverlust einhergehen, kann im zeitlichen Zusammenhang mit der Antiinfektiösen Therapie die Verordnung systemisch wirkender Antibiotika angezeigt sein.
    3. Mit der Leistung nach Nr. AIT sind während oder unmittelbar danach erbrachte Leistungen nach den Nrn. 105, 107 und 107 a abgegolten.
    4. Die Gingivektomie oder Gingivoplastik sind mit der Nr. AIT abgegolten.

    Bewertungszahl: 14 (a) bzw. 25 (b)

    Befundevaluation (BEV)

    a) nach AIT

    b) nach CPT

    1. Die Evaluation der parodontalen Befunde im Rahmen der systematischen Parodontitistherapie erfolgt grundsätzlich drei bis sechs Monate nach Beendigung der Antiinfektiösen Therapie gemäß Nr. AIT. Im Falle eines gegebenenfalls erforderlichen of-fenen Vorgehens erfolgt eine weitere Evaluation grundsätzlich drei bis sechs Monate nach Beendigung der Chirurgischen Therapie gemäß Nr. CPT.
    2. Die Dokumentation des klinischen Befunds umfasst die Sondierungstiefen und die Sondierungsblutung, die Zahnlockerung, den Furkationsbefall, den röntgenologischen Knochenabbau sowie die Angabe des Knochenabbaus in Relation zum Patientenalter (%/Alter). Die erhobenen Befunddaten werden mit den Befunddaten des Parodontalstatus verglichen. Dem Versicherten wird der Nutzen der UPT-Maßnahmen erläutert und es wird mit ihm das weitere Vorgehen besprochen.
    3. Neben der Leistung nach Nr. BEV kann eine Leistung nach Nr. Ä1 in derselben Sitzung nicht abgerechnet werden.

    Bewertungszahl: jeweils 32

    Chirurgische Therapie (CPT)

    a) je behandeltem einwurzeligen Zahn

    b) je behandeltem mehrwurzeligen Zahn

    1. Die Chirurgische Therapie erfolgt im Rahmen eines offenen Vorgehens und umfasst die Lappenoperation (einschließlich Naht und/oder Schleimhautverbände) sowie das supra- und subgingivale Debridement.
    2. Der Chirurgischen Therapie hat ein geschlossenes Vorgehen im Rahmen der Antiinfektiösen Therapie vorauszugehen. Die zahnmedizinische Notwendigkeit für ein offenes Vorgehen kann für Parodontien angezeigt sein, bei denen im Rahmen der Befundevaluation eine Sondierungstiefe von 6 mm oder mehr gemessen wird.
    3. Mit der Leistung nach Nr. CPT sind während oder unmittelbar danach erbrachte Leistungen nach den Nrn. 105, 107 und 107 a abgegolten.

    Bewertungszahl: 22 (a) bzw. 34 (b)

    Unterstützende Parodontitistherapie (UPT)

    a) Mundhygienekontrolle
    Bewertungszahl: 18

    b) Mundhygieneunterweisung (soweit erforderlich)
    Bewertungszahl: 24

    c) Supragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne von anhaftenden Biofilmen und Belägen, je Zahn
    Bewertungszahl: 3

    d) Messung von Sondierungsbluten und Sondierungstiefen, abrechenbar bei Versicherten mit festgestelltem Grad B der Parodontalerkrankung gemäß § 4 PAR-Richtlinie im Rahmen der zweiten und vierten UPT gemäß § 13 Abs. 3 PAR-Richtlinie, bei Versicherten mit festgestelltem Grad C im Rahmen der zweiten, dritten, fünften und sechsten UPT gemäß § 13 Abs. 3 PAR-Richtlinie
    Bewertungszahl: 15

    e) Subgingivale Instrumentierung bei Sondierungstiefen von 4 mm oder mehr und Sondierungsbluten sowie an allen Stellen mit einer Sondierungstiefe von 5 mm oder mehr, je einwurzeligem Zahn
    Bewertungszahl: 5

    f) Subgingivale Instrumentierung bei Sondierungstiefen von 4 mm oder mehr und Sondierungsbluten sowie an allen Stellen mit einer Sondierungstiefe von 5 mm oder mehr, je mehrwurzeligem Zahn
    Bewertungszahl: 12

    g) Untersuchung des Parodontalzustands, die hierzu notwendige Dokumentation des klinischen Befunds umfasst die Sondierungstiefen und die Sondierungsblutung, die Zahnlockerung, den Furkationsbefall, den röntgenologischen Knochenabbau sowie die Angabe des Knochenabbaus in Relation zum Patientenalter (%/Alter). Die erhobenen Befunddaten werden mit den Befunddaten der Untersuchung nach Nr. BEV oder nach Nr. UPT d verglichen. Dem Versicherten werden die Ergebnisse erläutert und es wird mit ihm das weitere Vorgehen besprochen. Die Leistung nach Nr. UPT g ist ab dem Beginn des zweiten Jahres der UPT einmal im Kalenderjahr abrechenbar.
    Bewertungszahl: 32

    1. Die Maßnahmen nach Nrn. UPT a bis g sollen für einen Zeitraum von zwei Jahren regelmäßig erbracht werden. Die Frequenz ist abhängig vom festgestellten Grad der Parodontalerkrankung gemäß § 4 PAR-Richtlinie :

    • Grad A: einmal im Kalenderjahr mit einem Mindestabstand von zehn Monaten
    • Grad B: einmal im Kalenderhalbjahr mit einem Mindestabstand von fünf Monaten
    • Grad C: einmal im Kalendertertial mit einem Mindestabstand von drei Monaten

    2. Die Maßnahmen nach Nrn. UPT a bis g können über den Zeitraum von zwei Jahren hinaus verlängert werden, soweit dies zahnmedizinisch indiziert ist. Die Verlängerung darf in der Regel einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten.

    3. Neben der Leistung nach Nr. UPT b kann eine Leistung nach Nr. Ä1 in derselben Sitzung nicht abgerechnet werden.

    4. Mit der Leistung nach Nr. UPT c sind während oder unmittelbar danach erbrachte Leistungen nach den Nrn. 105, 107 und 107 a abgegolten.

    BEMA-Nr. 108

    Einschleifen des natürlichen Gebisses zum Kauebenenausgleich und zur Entlastung, je Sitzung

    Eine Leistung nach Nr. 108 kann nicht im Zusammenhang mit konservierenden, prothetischen und chirurgischen Leistungen abgerechnet werden.

    Bewertungszahl: 6

    BEMA-Nr. 111

    Nachbehandlung im Rahmen der systematischen Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen, je Sitzung

    Leistungen nach Nrn. 38 und 105 können nicht neben Leistungen nach Nr. 111 abgerechnet werden, soweit Maßnahmen in derselben Sitzung an derselben Stelle erfolgen.

    Bewertungszahl: 10

    Vordrucke und EBZ

    Für die systematische Parodontitistherapie gibt es spezielle Vordrucke:

    • Parodontalstatus Blatt 1 und 2 (Vordruck 5a und b)
    • Mitteilung über eine chirurgische Therapie (Vordruck 5c)
    • Antrag auf Verlängerung der UPT (Vordruck 5d)
    • Anzeige einer Behandlung von Parodontitis bei anspruchsberechtigten Versicherten nach § 22a SGB V (Vordruck 5e)
    • Ergebnisse Parodontaler Screening-Index (Vordruck 11)

    Hinweis: Verlängerungsanträge sollen im zeitlichen Zusammenhang mit der letzten UPT-Leistung gestellt werden. Der Verlängerungszeitpunkt beginnt mit dem Tag der Kostenübernahmeerklärung, frühestens jedoch am Tag nach Ablauf der zweijährigen UPT-Phase.

    Aus urheberrechtlichen Gründen können wir Ihnen diese Vordrucke (inklusive Ausfüllhinweisen) ausschließlich als Auszug aus der Anlage 14a des BMV-Z zur Verfügung stellen. Ausnahme ist der Vordruck zur Beantragung einer UPT-Verlängerung. Das PDF-Formular ist beschreibbar. Wegen der für 2023 vorgesehenen Umstellung des Antrags auf eine digitale Version im Rahmen des elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) wurde auf eine Papierversion des Antrags verzichtet.

    Nachtrag: Ab dem 1. Juli 2023 wird das EBZ verpflichtender Standard im Leistungsbereich Parodontologie. Anträge und Behandlungspläne können dann nur noch digital mit den Krankenkassen ausgetauscht werden. Das bisherige Antragsverfahren auf Papier entfällt.

    Anpassungen in 2022

    Rundung Sondierungstiefen

    Laut bisheriger PAR-Richtlinie wird der Wert der Sondierungstiefenmessung auf den nächsten ganzen Millimeter aufgerundet, wenn die Sondierungstiefe zwischen zwei Markierungen liegt. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 16. Dezember 2021 in § 3 Anamnese, Befund, Diagnose und Dokumentation (Parodontalstatus), in § 11 Befundevaluation und in § 13 Unterstützende Parodontitistherapie (UPT) der PAR-Richtlinie folgende Klarstellung beschlossen:  

    • Liegt die Sondierungstiefe zwischen zwei Millimetermarkierungen, wird der Wert auf den nächsten ganzen Millimeter auf- oder abgerundet.
    • Messwerte unter 0,5 mm sind abzurunden, Messwerte von 0,5 mm oder darüber sind aufzurunden.

    Den Beschluss des G-BA zur PAR-Richtlinie finden Sie hier: www.g-ba.de/beschluesse/5216

    Versicherteninformation zum PSI

    In dem Abschnitt B. I. Nummer 2 der Behandlungsrichtlinie ist bisher vorgesehen, dass Versicherte eine "Kopie" des ausgefüllten Vordrucks zum PSI erhalten. In der Versorgungspraxis hat der Begriff "Kopie" allerdings eine Reihe von Fragen, zum Beispiel zum Umgang mit dem "Original des Vordrucks", aufgeworfen. Vor diesem Hintergrund hat der G-BA in seiner SItzung am 16. Dezember den Begriff "Kopie" in "Ausdruck" angepasst. Zukünftig reicht ein Vermerk in der Patientenakte über die Aushändigung des Formulars an den Patienten aus. Der Vordruck kann auch in digitaler Form in der Patientenakte hinterlegt werden. 

    § 8 Satz 3 der Richtlinie über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen (Richtlinie nach § 22a SGB V) wurde bezüglich der Information der Versicherten entsprechend angepasst. 

    Den Beschluss zur Behandlungsrichtlinie und Richtlinie nach § 22a SGB V finden Sie hier: www.g-ba.de/beschluesse/5219

    Delegation der PAR-Tätigkeiten

    Die PAR-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) sowie der Einheitliche Bewertungsmaßstab (BEMA) regeln die vertragszahnärztlichen Leistungen. Der G-BA, der Bewertungsausschuss sowie die Bundesmantelvertragspartner treffen in diesem Zusammenhang keine Aussagen hinsichtlich der Delegation zahnärztlicher Tätigkeiten.

    Regelungen zur möglichen Delegation zahnärztlicher Tätigkeiten richten sich auch weiterhin insbesondere nach dem allgemeinen Berufsrecht auf Grundlage des Zahnheilkundegesetzes (§ 1 Abs. 5 ZHG) und dem Delegationsrahmen der Bundeszahnärztekammer.

    In Anlehnung an die genannten Bestimmungen sind Teile von Leistungsinhalten an entsprechend qualifiziertes Fachpersonal unverändert delegierbar. Wie bei jeder Delegation muss die Möglichkeit eines persönlichen Tätigwerdens der Zahnärztin oder des Zahnarztes im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet sein.

    Quelle: KZBV/kzbv.de

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