Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat zuletzt die Coronavirus-Testverordnung (TestV) mehrfach geändert und konkretisiert: Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie zahnärztlich geführte Einrichtungen dürfen seit Mitte Januar nun auch Patienten (bzw. Personen, die nicht in der eigenen Praxis tätig sind) mittels PoC-Antigen-Schnelltest auf das SARS-CoV-2-Virus testen. Voraussetzung ist, dass sie vom Öffentlichen Gesundheitsdienst dazu beauftragt werden. Im Falle einer Beauftragung dürfen sie die Leistungen nach § 12 TestV (Gespräch, Abstrich, Ergebnismitteilung, ggf. Zeugnis) erbringen und mit der Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen (15 EUR je Testung). Die präventive Testung von zum Beispiel Pflegeheimbewohnern und auch von den eigenen Patienten ist hiervon jedoch weiterhin ausgeschlossen.
Bei Testungen des Praxispersonals mittels Antigen-Schnelltest hat sich nichts geändert. Hier können die Sachkosten bis zu 9 EUR je Test bei der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet werden (siehe Rundschreiben 6/20).
Bitte sprechen Sie bei Interesse an Testungen Ihr Gesundheitsamt vor Ort an.
Übersicht "Wen Zahnärzte testen dürfen"