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    Corona-Pandemie: Aktuelle Regelungen

    Der Bund und die Landesregierung Rheinland-Pfalz haben erneut wesentliche Corona-Regeln angepasst.

    Tests des Praxispersonals bis 28. Februar 2023 möglich
    Das Bundesgesundheitsministerium hat die Coronavirus-Testverordnung mit Änderungen verlängert. Demnach sind Tests des Praxispersonals sowie Bürgertests mit PoC-Antigen-Schnelltests bis einschließlich 28. Februar 2023 durchführbar und abrechenbar. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten liegt seit dem 1. Dezember 2022 bei zwei Euro je Personaltest und bei acht Euro je Bürgertest (zwei Euro Sachkosten und sechs Euro Testhonorar).

    Der Personenkreis, der Anspruch auf kostenfreie Bürgertests hat, wurde zum 25. November 2022 beschränkt auf

    • Besucher sowie Behandelte oder Bewohner in stationären bzw. ambulanten Pflege- und Krankeneinrichtungen,
    • Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines persönlichen Budgets beschäftigt sind,
    • pflegende Angehörige sowie
    • Personen, die sich nach einer Corona-Infektion freitesten lassen müssen.

    Die zur Bürgertestung berechtigten Personen müssen vor dem Test weiterhin die entsprechenden Nachweise vorlegen.

    Die Möglichkeit, sich gegen eine Selbstbeteiligungsgebühr in Höhe von drei EUR testen zu lassen, ist entfallen.

    Bitte beachten Sie darüber hinaus, dass alle Testleistungen, die bis zum 30. November 2022 erbracht worden sind, spätestens bis zum 31. Januar 2023 über das Onlineportal der KV RLP abgerechnet werden müssen. Dort finden Sie auch weitere Abrechnungsbestimmungen für  PoC-Antigen-Schnelltests, unter anderem einen aktualisierten Link zu den derzeit erstattungsfähigen Testkits. Maßgeblich ist inzwischen eine vom Gesundheitssicherheitsausschuss der EU beschlossene Liste.

    Ende der Isolationspflicht
    Zum 26. November 2022 ist in Rheinland-Pfalz die Pflicht zur Isolation bei einer Corona-Infektion entfallen. Für an Corona erkrankte Personen gilt seitdem die Pflicht zum Tragen einer Maske in der Öffentlichkeit, sofern sie keinen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten können, für mindestens fünf, höchstens zehn Tage nach positivem Test. In medizinischen Einrichtungen, darunter fallen laut neuer Landesverordnung auch Zahnarztpraxen, gilt für positiv getestete Personen grundsätzlich ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot. Ausgenommen von dem Betretungsverbot sind weiterhin Patienten. Insbesondere Notfallpatienten, deren Behandlung keinen Aufschub duldet, sind zu behandeln. Für positiv getestetes Personal besteht weiterhin die Möglichkeit der Arbeitsquarantäne. Das heißt: Positiv getestete, aber symptomfreie Beschäftigte können unter Beachtung strenger Infektions- und Arbeitsschutzmaßnahmen wie dem Tragen einer Masken und größtmöglicher Reduzierung von Kontakten in der Praxis tätig sein. Die Arbeitsquarantäne ist zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem zu regeln. Die Schutzmaßnahmenverordnung des Landes Rheinland-Pfalz ist abrufbar unter www.corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen. Sie hat die Absonderungsverordnung abgelöst.

     

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